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die Mitglieder der stadtbremischen Gerichte; die andern richterlichen
Beamten ernannte der Senat. Die Verfassungsgesetzgebung von
1854 führte dann die Mitwirkung des Richterkollegiums bei der
Wahl ein (cf. auch unten § 69, 70).
3. Die Rechte der richterlichen Beamten entsprechen denen der
andern Beamten. Zwischen Amts- und Landrichtern besteht kein
Unterschied im Gehalt; der Präsident des Landgerichts erhält eine
persönliche Zulage (A. G.'s 37). Für Alterszulagen ist die An—
rechnung der Zeit, während welcher der Richter nach vollendetem
27. Lebensjahre im Dienste des Reiches oder eines deutschen Bundes-
staates ein etatsmäßiges Amt bekleidete oder als Rechtsanwalt tätig
war, vorgeschrieben; auf das Pensionsdienstalter wird die Zeit,
während der der Richter im Reichsdienst, Staats= oder Gemeinde-
dienst eines deutschen Bundesstaates gestanden oder als Patrimonial=
richter, öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität
oder als Rechtsanwalt oder Notar in einem deutschen Staat fungiert
hatte, angerechnet (A. G. § 36, 47; Ges. v. 2. Okt. 1892 S. 227).
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ruhe-
gehalt besteht bei Dienstunfähigkeit nach Ablauf der zehnjährigen
Wartezeit (A. G. § 46). Alter über 65 Jahren gibt den Richtern
allein keinen Anspruch auf Pensionierung.") Über die beantragte
freiwillige Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Senat nach
Berichterstattung der Justizverwaltungskommission entsprechend B. G.
8 42, 48.
Die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand kann nur durch
gerichtliche Entscheidung erfolgen; diese ist dem ersten Zivilsenat des
Hanseatischen Oberlandesgerichtes in erster und letzter Instanz über—
tragen (Gerichtsverfassungsgesetz § 8, A. G. § 50, 51).
Über die Amtstracht der Richter A. G. § 34 und Verordnung
v. 31. August 1879 (S. 267).
4. Auch die Pflichten und Beschränkungen der Richter
entsprechen denen der andern Beamten. Besondere Vorschriften über
Urlaubserteilung (A. G § 40, 41); über Nebenbeschäftigung (§ 32).
1) Ausf. Ges. z. G. V. G. § 46 verweist nur auf § 36, jetzt § 40, des
Beamtengesetzes. — Eine Sonderbestimmung bei Einführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs enthielt das Gesetz v. 30. September 1899 (S. 185).