Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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die Mitglieder der stadtbremischen Gerichte; die andern richterlichen 
Beamten ernannte der Senat. Die Verfassungsgesetzgebung von 
1854 führte dann die Mitwirkung des Richterkollegiums bei der 
Wahl ein (cf. auch unten § 69, 70). 
3. Die Rechte der richterlichen Beamten entsprechen denen der 
andern Beamten. Zwischen Amts- und Landrichtern besteht kein 
Unterschied im Gehalt; der Präsident des Landgerichts erhält eine 
persönliche Zulage (A. G.'s 37). Für Alterszulagen ist die An— 
rechnung der Zeit, während welcher der Richter nach vollendetem 
27. Lebensjahre im Dienste des Reiches oder eines deutschen Bundes- 
staates ein etatsmäßiges Amt bekleidete oder als Rechtsanwalt tätig 
war, vorgeschrieben; auf das Pensionsdienstalter wird die Zeit, 
während der der Richter im Reichsdienst, Staats= oder Gemeinde- 
dienst eines deutschen Bundesstaates gestanden oder als Patrimonial= 
richter, öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität 
oder als Rechtsanwalt oder Notar in einem deutschen Staat fungiert 
hatte, angerechnet (A. G. § 36, 47; Ges. v. 2. Okt. 1892 S. 227). 
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ruhe- 
gehalt besteht bei Dienstunfähigkeit nach Ablauf der zehnjährigen 
Wartezeit (A. G. § 46). Alter über 65 Jahren gibt den Richtern 
allein keinen Anspruch auf Pensionierung.") Über die beantragte 
freiwillige Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Senat nach 
Berichterstattung der Justizverwaltungskommission entsprechend B. G. 
8 42, 48. 
Die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand kann nur durch 
gerichtliche Entscheidung erfolgen; diese ist dem ersten Zivilsenat des 
Hanseatischen Oberlandesgerichtes in erster und letzter Instanz über— 
tragen (Gerichtsverfassungsgesetz § 8, A. G. § 50, 51). 
Über die Amtstracht der Richter A. G. § 34 und Verordnung 
v. 31. August 1879 (S. 267). 
4. Auch die Pflichten und Beschränkungen der Richter 
entsprechen denen der andern Beamten. Besondere Vorschriften über 
Urlaubserteilung (A. G § 40, 41); über Nebenbeschäftigung (§ 32). 
1) Ausf. Ges. z. G. V. G. § 46 verweist nur auf § 36, jetzt § 40, des 
Beamtengesetzes. — Eine Sonderbestimmung bei Einführung des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs enthielt das Gesetz v. 30. September 1899 (S. 185).
	        
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