Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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V. Abschnitt: 
Die Funktionen des Staates. 
I. Kapitel: Die Gesetzgebung. 
§ 65. Begriff der Gesetzgebung. 
Die Tätigkeit des Bremischen Staates erscheint in der üblichen 
Dreiteilung: Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung. 
Das Prinzip der Teilung der Gewalten (Montesquieu), nach 
dem jede dieser drei Funktionen einem andern Subjekt zur Ausübung 
zustehen soll, ist in dem Bremischen Staat nicht durchgeführt: Gesetz- 
gebung und Verwaltung werden von Senat und Bürgerschaft gemein- 
schaftlich ausgeübt. Auch die Gesetzgeber von 1849, die sonst die 
Schlagworte der Zeit nicht übergingen, haben dieses Prinzip nicht 
aufgenommen. 
Die Gesetzgebung — „Erlassung, authentische Auslegung, Ab- 
änderung und Aufhebung von Gesetzen“ — gehört zur gemeinschaft- 
lichen Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft (Verf. § 58.)). 
Publikation der Gesetze ist Sache des Senats (Verf. § 571). 
Man unterscheidet heute Gesetzgebung im materiellen 
und im formellen Sinne. Im materiellen Sinne ist Gesetz- 
gebung Schaffung von Rechtssätzen, Aufstellen von Befehlen, welche 
in den Rechtszustand eingreifen und damit die Handlungsfreiheit be- 
stimmen. Im formellen Sinne ist Gesetz jeder Staatsakt, der in 
Form des Gesetzes erscheint. Der Begriff des formellen Gesetzes hat 
sich gebildet in den konstitutionellen Staaten, in denen die materielle 
Gesetzgebung das A und O für die Mitwirkung der Volksvertretung 
war; hier wurde Gesetzgebung die Bezeichnung der Form und der 
Weg der Gesetzgebung die Form aller Staatsakte, bei denen die 
Volksvertretung mitwirkt. Die Reichsverfassung läßt den Reichs- 
haushaltsetat durch ein Gesetz festgestellt werden (R. Verf. Art 69) 
und sagt damit, daß die Feststellung im Wege der Gesetzgebung unter 
Mitwirkung des Reichstages erfolgen soll.
	        
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