Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

167 
spricht und den Inhalt als Gesetz verkündet, bezieht. Es folgt daraus, 
daß der Senat nicht einen beliebigen übereinstimmenden Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft als Gesetz verkünden kann, sondern nur dann, 
wenn die Bürgerschaft den Beschluß als Grundlage eines Gesetzes, 
— zugleich mit dem Gesetzesbefehl, — gewollt hat. 
Die Publikation und, obgleich sie nicht ausdrücklich erwähnt 
ist, die Ausfertigung des Gesetzes ist Sache des Senats. Die 
Ausfertigung besteht in der Hinzufügung der Publikationsformel ent— 
haltend die Erklärung des Gesetzesbefehls und die Versicherung, daß 
das Gesetz ordnungsmäßig im Einverständnis mit der Bürgerschaft 
und bei einer Verfassungsänderung unter Wahrung der dafür vor— 
geschriebenen besonderen Formen beschlossen sei. Sie setzt voraus, 
daß der Senat den Weg des Gesetzes einer Nachprüfung unterzogen 
hat, ob die Beschlüsse in allem übereinstimmen, ob die Handels- oder 
Gewerbekammer nach Vorschrift des Gesetzes gutachtlich gehört ist usw. 
Auf Grund dieser Prüfung beschließt der Senat die Ausfertigung 
und Verkündigung des Gesetzes. Das Datum der Beschlußfassung 
wird wie das Datum der Verkündigung am Schlusse des Gesetzes an— 
gegeben (Beschlossen. Bremen in der Versammlung des 
Senats am . . . . . und bekannt gemacht am . . . . . J. 
Die Ausfertigung stellt das verfassungsmäßige Zustandekommen 
des Gesetzes autoritativ — gegen Dritte — fest und entzieht damit 
die interna legis, die ordnungsmäßige Mitwirkung der Bürgerschaft, 
Begutachtung durch die Handelskammer usw. der Anfechtung und 
Nachprüfung durch die Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Unter— 
tanen.) 
Die Publikationsformel ist nicht durch Gesetz bestimmt, 
beruht aber seit 1870 auf fester Praxis des Senats.:) Bei einfachen 
Gesetzen lautet sie: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit 
der Bürgerschaft:", bei Verfassungsänderungen: „Der Senat verordnet 
in Gemäßheit eines von ihm und der Bürgerschaft auf dem in § 67 
der Verfassung vorgeschriebenen Wege gefaßten Beschlusses:", bei 
einseitigen Anordnungen des Senats: „Der Senat verordnet". 
) Über das richterliche Prüfungsrecht unten § 68. 
2) Bis dahin war auch kein fester Sprachgebrauch in Bezeichnung von 
Gesetzen und Verordnungen. Beide werden als „obrigkeitliche Verordnungen“ 
bezeichnet. Die Formel lautet meist: Der Senat bringt zur öffentlichen 
Kunde in Gemäßheit verfassungsmäßigen Beschlusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.