Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

171 
Die Polizeiverordnungen enthalten Gebote und Verbote 
an die Untertanen im Interesse der guten Ordnung des Gemeinwesens 
in der Regel unter Strafandrohung.1!) Auch hinsichtlich der Höhe 
und der Art der angedrohten Strafe ist der Senat nicht beschränkt. 
Eine Schranke bildet aber auch hier das Gesetz; hat dieses eine 
Vorschrift polizeilicher Natur getroffen, so kann der Senat sie nicht 
durch Polizeiverordnung aufheben oder abändern. Nicht eine Be- 
schränkung des Polizeiverordnungsrechts des Senats, aber eine Kontrolle 
und Handhabe gegen seine mißbräuchliche Benutzung gibt die Bestimmung 
der Verfassung (§ 65), daß die Bürgerschaft bezüglich der vom 
Senat „oder dessen Behörden“ erlassenen Polizeiverordnungen nicht 
nur hinsichtlich der Zweckmäßigkeit dem Senat Vorstellungen machen, 
sondern auch eine Entscheidung nach Maßgabe der Vorschriften über 
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten beider Organe herbeiführen 
kann, wenn nach ihrer Ansicht die Vorschrift nicht im Verordnungs- 
wege erlassen werden durfte.2) 
Der Senat kann das Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen 
andern Behörden weiter delegieren, z. B. der Polizeidirektion in 
Bremen.) » 
Mit dem Polizeiverordnungsrecht ist — abgesehen von dem 
Notverordnungsrecht — die Befugnis des Senats zum Erlaß von 
Rechtsverordnungen erschöpft. Insbesondere steht ihm nicht das all— 
gemeine Recht zu, Ausführungsverordnungen mit Rechts— 
vorschriften zu erlassen, ein Recht, das in den monarchischen deutschen 
Staaten regelmäßig der Krone zugeschrieben wird. Allerdings wird 
der Ausdruck Ausführungsverordnungen nicht nur für wirkliche Rechts- 
verordnungen, die rechtsschaffend das Gesetz ergänzen sollen, verwandt, 
1) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. 1 § 20 S. 271, 273; G. Meyer, Lehrb. 
des Verwaltungsrechts Bd. 1 S. 76. 
2) Nach der Verf. v. 1849 § 125 konnte die Bürgerschaft Zurücknahme 
der vom Senat erlassenen Polizeiverordnungen verlangen mit der Wirkung, 
daß diese eventuell ohne weiteres außer Kraft traten. Schon in den Ver- 
fassungsverhandlungen von 1818 S. 184 ff. streitet die Bürgerschaft dem 
Senat das Polizeiverordnungsrecht ab und will solches nur als provisorisches 
anerkennen. 
3) Entsch. des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1895 N. 104 S. 228: 
Bei Prüfung der Gültigkeit einer Polizeiverordnung des Polizeiamts in 
Lübeck wird stillschweigende Delegation des Verordnungsrechts des 
Lübecker Senats auf das Polizeiamt angenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.