Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

sondern auch für Verwaltungsverordnungen, die Anweisungen an 
Behörden zur Handhabung und Ausführung des Gesetzes in diesem 
Sinne enthalten.!) Solche Verwaltungsverordnungen zur Vollziehung 
von Gesetzen kann allerdings auch der Senat erlassen; das Recht 
dazu würde schon aus seiner Stellung als Regierung und höbchste 
Verwaltungsbehörde folgen. Die Verfassung hebt es noch ausdrücklich 
hervor, indem sie (§ 571) dem Senat überträgt: „Publikation der 
Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch Er- 
lassung von Verordnungen zur Handhabung derselben.“ 
Daß die Verfassung damit dem Senat nicht ein weiteres Rechts- 
verordnungsrecht übertragen hat, ergibt der Wortlaut::) „Verordnungen 
zur Handhabung" d. h. Handhabung durch die Behörden, Beamten usw., 
ferner die Anlehnung an die Sorge für die Vollziehung; auch § 58b 
erwähnt es nicht neben dem Polizeiverordnungsrecht als Ausnahme 
von der Gesetzgebung. Schon die Verfassung von 1849 hat die 
gleiche Bestimmung und gewiß dachten die damaligen Gesetzgeber 
nicht daran, dem Senat damit weitere Eingriffe in die Rechtsordnung 
zu gestatten. Auch in Einzelgesetzen ist dem Senat oder andern 
Behörden selten das Recht zur Ausführung durch ergänzende Rechts- 
vorschriften übertragen; in dem kleinen Staat fehlt das Bedürfnis, 
wogegen das Reich dieses Mittel überaus häufig verwendet, um die 
allgemeinen Vorschriften der Gesetze den lokalen und individuellen 
Verhältnissen der verschiedenen Gegenden anzupassen. 
Die Rechtsverordnungen bedürfen ihrem Inhalt gemäß ebenso 
wie die Gesetze gehöriger Publikation; ohne solche sind sie unverbindlich. 
Daß freilich diese Publikation unbedingt im Gesetzblatt erfolgen muß, 
wird für Verordnungen nicht angenommen werden können; andere 
Kundgabe wird genügen.3) 
Von diesen bisher erörterten Verordnungen Bremischen Landes- 
staatsrechtes sind wohl zu scheiden die Verordnungen, die der Senat 
oder eine andere Bremische Behörde kraft einer Delegation durch die 
Organe des deutschen Reiches in Gegenständen der Reichsgesetzgebung 
erläßt. Diese sind trotz des Erlasses durch die Landesbehörde Ver- 
ordnungen der Reichsgewalt und gehen ebenso wie Reichsgesetze Landes- 
) Über die Unterscheidung Laband Bd. II § 58 S. 81. 
2) So auch Sievers, Brem. Staatsrecht S. 76. 
3) Entsch. des Reichsgerichts, R. G. Bd. 40 S. 76. — Rosin, Polizei- 
verordnungsrecht 2. Aufl. S. 205.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.