sondern auch für Verwaltungsverordnungen, die Anweisungen an
Behörden zur Handhabung und Ausführung des Gesetzes in diesem
Sinne enthalten.!) Solche Verwaltungsverordnungen zur Vollziehung
von Gesetzen kann allerdings auch der Senat erlassen; das Recht
dazu würde schon aus seiner Stellung als Regierung und höbchste
Verwaltungsbehörde folgen. Die Verfassung hebt es noch ausdrücklich
hervor, indem sie (§ 571) dem Senat überträgt: „Publikation der
Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch Er-
lassung von Verordnungen zur Handhabung derselben.“
Daß die Verfassung damit dem Senat nicht ein weiteres Rechts-
verordnungsrecht übertragen hat, ergibt der Wortlaut::) „Verordnungen
zur Handhabung" d. h. Handhabung durch die Behörden, Beamten usw.,
ferner die Anlehnung an die Sorge für die Vollziehung; auch § 58b
erwähnt es nicht neben dem Polizeiverordnungsrecht als Ausnahme
von der Gesetzgebung. Schon die Verfassung von 1849 hat die
gleiche Bestimmung und gewiß dachten die damaligen Gesetzgeber
nicht daran, dem Senat damit weitere Eingriffe in die Rechtsordnung
zu gestatten. Auch in Einzelgesetzen ist dem Senat oder andern
Behörden selten das Recht zur Ausführung durch ergänzende Rechts-
vorschriften übertragen; in dem kleinen Staat fehlt das Bedürfnis,
wogegen das Reich dieses Mittel überaus häufig verwendet, um die
allgemeinen Vorschriften der Gesetze den lokalen und individuellen
Verhältnissen der verschiedenen Gegenden anzupassen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen ihrem Inhalt gemäß ebenso
wie die Gesetze gehöriger Publikation; ohne solche sind sie unverbindlich.
Daß freilich diese Publikation unbedingt im Gesetzblatt erfolgen muß,
wird für Verordnungen nicht angenommen werden können; andere
Kundgabe wird genügen.3)
Von diesen bisher erörterten Verordnungen Bremischen Landes-
staatsrechtes sind wohl zu scheiden die Verordnungen, die der Senat
oder eine andere Bremische Behörde kraft einer Delegation durch die
Organe des deutschen Reiches in Gegenständen der Reichsgesetzgebung
erläßt. Diese sind trotz des Erlasses durch die Landesbehörde Ver-
ordnungen der Reichsgewalt und gehen ebenso wie Reichsgesetze Landes-
) Über die Unterscheidung Laband Bd. II § 58 S. 81.
2) So auch Sievers, Brem. Staatsrecht S. 76.
3) Entsch. des Reichsgerichts, R. G. Bd. 40 S. 76. — Rosin, Polizei-
verordnungsrecht 2. Aufl. S. 205.