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Richterkollegium ließ in Bildung und Funktionen die Entwicklung
aus dem Senatskollegium erkennen: die Mitglieder wurden ähnlich
wie die Senatoren durch Senat und Bürgerschaft gewählt, nicht für
ein bestimmtes Richteramt sondern zu Mitgliedern des Kollegiums,
das die Geschäfte unter seinen Mitgliedern verteilte, auch den
Präsidenten und die Direktoren aus seiner Mitte wählte unabhängig
vom Senat (Gesetz die richterl. Behörden betreffend vom 2. März 1849
(S. 102). Die Verfassungsgesetzgebung von 1848 ließ dem Richter-
kollegium diese unabhängige Stellung. Das Richterkollegium be-
schränkte sich auf Mitglieder der stadtbremischen Gerichte; in den
Hafenstädten versahen die vom Senat ernannten Amtmänner die
richterlichen Geschäfte. Die Oberappelationsgerichtsräte ernannte seit
1854 der Senat allein (Verf. v. 1854 8§ 570).
Die Reichsjustizgesetze von 1879 machten eine Anderung
dieser Organisation erforderlich. Sie setzten eine Landesjustizverwaltung
durch Verwaltungsbehörden voraus, kannten kein einheitliches Richter-
kollegium, sondern zu bestimmtem Richteramt am Land= oder Amts-
gericht berufene Richter. Längere Verhandlungen (Verh. 1879
S. 167 f.), wobei die einen auch künftig dem Richterkollegium die
Justizverwaltung lassen wollten, während die andern die Ansicht ver-
traten, daß diese nach den Reichsgesetzen Sache der Landesregierung
sei, führten zu einem Kompromiß in der Bildung der aus Senatoren
und Richtern zu gleichen Teilen bestehenden Justizverwaltungs-
kommission.:
Die Justizverwaltungskommission — Ges. betr. die
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetes vom 17. Mai 1879
1. Titel § 1—13 (S. 107 f.) — besteht aus sechs Mitgliedern und
vier Stellvertretern, die je zur Hälfte vom Senat und Richter-
kollegium aus ihrer Mitte gewählt werden; den Vorsitz hat ein
Senatsmitglied (8 2).
Über das Ausscheiden und die Wiederwahl der richterlichen
Mitglieder § 3 in der Fassung des Gesetzes v. 7. Nov. 1899 (S. 193).
Der Geschäftskreis der Justizverwaltungskommission
ist im Gesetz bestimmt (§ 5). Darnach liegt ihr ob:
1. die Wahl der von Bremen zu wählenden Mitglieder des
Oberlandesgerichtes;