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Der Verwaltungsbefehl ist dem Betroffenen gehörig kundzugeben
durch Eröffnung oder Zustellung der beschwerenden Verfügung;
Beschwerde dagegen kann innerhalb acht Tagen darnach bei der ver—
fügenden Behörde schriftlich eingereicht werden; sie geht an den Senat
„zu endgültiger Beschlußnahme“ (Ausf. Gesetz § 97). Greift die
Verfügung aber in ein Privatrecht des Betroffenen ein, so kann er
gegen den Eingriff den Rechtsweg beschreiten auf Grund Verf. § 15.))
Die Vollstreckung der Strafen und Kosten der Ersatzvornahme erfolgt
im Verwaltungswege (§ 102; über Ermittlungen der Behörden § 103).
Die Bedeutung der besprochenen Bestimmung des 8§ 96 des
Ausführungsgesetzes zu den deutschen Prozeßgesetzen geht über seine
Stellung in einem Prozeßgesetz weit hinaus. Ein Zusammenhang
mit den vorhergehenden Bestimmungen über die polizeilichen Straf-
befehle besteht nur insofern, als auch die Verwaltungsbefehle des § 96
eine Strafverfügung durch Verwaltungsbehörden zur Folge haben
können. Das Wesentliche der Bestimmung des § 96 für diese Ver-
waltungsbefehle ist aber nicht die sich möglicherweise daran knüpfende
Straffolge, sondern die Ermächtigung der Behörden zur Aufstellung
der Norm, zur Erteilung des Befehls mit rechtlich bedeutsamen
Folgen.2)
III. Die Verwaltungsbehörden können öffentlichrechtliche Geld-
forderungen des Staats oder der Gemeinde im Verwaltungswege ohne
Anrufen der Gerichte zur Beitreibung bringen.
Über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
bestimmt das Gesetz vom 29. Dez. 1901 (S. 318).3) Darnach
können die im § 1 des Gesetzes bezeichneten Geldforderungen und
1) Entsch., des Hanseat. O. L. G. in Hanseat. Gerichtszeitung 1890 N. 106;
1891 N. 32; 1902 N. 115 S. 185.
2) Die Aufnahme in das Ausführungsgesetz erklärt sich historisch. Nach
der provisor. Strafprozeßordnung von 1863 § 23 konnten die verwaltenden
Polizeibehörden die durch besondere Befehle angedrohten Strafen beschließen
und vollstrecken; die Bestimmung setzte also das Recht zum Befehlen mit
Strafandrohung voraus. — Bei der infolge Inkraftreten des Reichsstrafgesetz-
buches geschehenen Anderung der Brem. Strafprozeßordnung nahm man als
§ 23a die dem jetzigen § 96 entsprechende Bestimmung in die Strafprozeß-
ordnung v. 26. Dez. 1870 auf; sie wurde dann ohne weiteres in das Aus-
führungsgesetz übernommen. Verh. 1879 S. 224.
3) Früher Gesetz vom 13. März 1880 (S. 23); das Gesetz schloß sich dem
Preußischen Gesetz v. 7. Sept. 1879 eng an.