Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Der Verwaltungsbefehl ist dem Betroffenen gehörig kundzugeben 
durch Eröffnung oder Zustellung der beschwerenden Verfügung; 
Beschwerde dagegen kann innerhalb acht Tagen darnach bei der ver— 
fügenden Behörde schriftlich eingereicht werden; sie geht an den Senat 
„zu endgültiger Beschlußnahme“ (Ausf. Gesetz § 97). Greift die 
Verfügung aber in ein Privatrecht des Betroffenen ein, so kann er 
gegen den Eingriff den Rechtsweg beschreiten auf Grund Verf. § 15.)) 
Die Vollstreckung der Strafen und Kosten der Ersatzvornahme erfolgt 
im Verwaltungswege (§ 102; über Ermittlungen der Behörden § 103). 
Die Bedeutung der besprochenen Bestimmung des 8§ 96 des 
Ausführungsgesetzes zu den deutschen Prozeßgesetzen geht über seine 
Stellung in einem Prozeßgesetz weit hinaus. Ein Zusammenhang 
mit den vorhergehenden Bestimmungen über die polizeilichen Straf- 
befehle besteht nur insofern, als auch die Verwaltungsbefehle des § 96 
eine Strafverfügung durch Verwaltungsbehörden zur Folge haben 
können. Das Wesentliche der Bestimmung des § 96 für diese Ver- 
waltungsbefehle ist aber nicht die sich möglicherweise daran knüpfende 
Straffolge, sondern die Ermächtigung der Behörden zur Aufstellung 
der Norm, zur Erteilung des Befehls mit rechtlich bedeutsamen 
Folgen.2) 
III. Die Verwaltungsbehörden können öffentlichrechtliche Geld- 
forderungen des Staats oder der Gemeinde im Verwaltungswege ohne 
Anrufen der Gerichte zur Beitreibung bringen. 
Über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
bestimmt das Gesetz vom 29. Dez. 1901 (S. 318).3) Darnach 
können die im § 1 des Gesetzes bezeichneten Geldforderungen und 
1) Entsch., des Hanseat. O. L. G. in Hanseat. Gerichtszeitung 1890 N. 106; 
1891 N. 32; 1902 N. 115 S. 185. 
2) Die Aufnahme in das Ausführungsgesetz erklärt sich historisch. Nach 
der provisor. Strafprozeßordnung von 1863 § 23 konnten die verwaltenden 
Polizeibehörden die durch besondere Befehle angedrohten Strafen beschließen 
und vollstrecken; die Bestimmung setzte also das Recht zum Befehlen mit 
Strafandrohung voraus. — Bei der infolge Inkraftreten des Reichsstrafgesetz- 
buches geschehenen Anderung der Brem. Strafprozeßordnung nahm man als 
§ 23a die dem jetzigen § 96 entsprechende Bestimmung in die Strafprozeß- 
ordnung v. 26. Dez. 1870 auf; sie wurde dann ohne weiteres in das Aus- 
führungsgesetz übernommen. Verh. 1879 S. 224. 
3) Früher Gesetz vom 13. März 1880 (S. 23); das Gesetz schloß sich dem 
Preußischen Gesetz v. 7. Sept. 1879 eng an.
	        
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