Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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drei Tagen anzuzeigen; auf Verlangen der Polizeibehörde ist ihr 
weitere Auskunft über Einrichtung und Tätigkeit des Vereins zu 
erteilen. 
Wegen Unterlassen der Erlaubniseinholung oder der vorgeschriebenen 
Anzeigen, unrichtiger Angaben in letzteren, Strafbestimmungen 
gegen die Vorstandsmitglieder der Vereine, auch gegen 
die Teilnehmer: § 4, 5 des Gesetzes; Einf. Ges. z. Str. G. B. 82. 
Von diesem öffentlichen Vereinsrecht zu scheiden sind die 
privatrechtlichen Bestimmungen über Vereine, betreffend das 
Verhältnis der Mitglieder unter einander und zu dritten, vor allem 
die Rechtsfähigkeit der Vereine. Diese enthält das Bürgerliche 
Gesetzbuch (§ 21—79). Darnach ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit 
für einen Verein ein mehreres erforderlich; Vereine, deren Zweck 
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen 
die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Gegen die 
Eintragung kann die Verwaltungsbehörde!) Einspruch erheben, wenn 
der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht verboten werden kann 
— nach Bremischem Recht also nur ein Verein mit Waffen — oder 
wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. 
Wird die Rechtsfähigkeit versagt oder wird sie nachher wieder entzogen, 
so kann der Verein eigenes Vermögen zwar nicht haben, auf sein 
nach öffentlichem Vereinsrecht ungehindertes Bestehen aber hat es 
keinen Einfluß. 
III. Die Veranstaltung von Versammlungen ist ebenfalls 
grundsätzlich freigegeben (Verf. § 16). 
Obrigkeitlicher Erlaubnis bedürfen Volksversammlungen 
unter freiem Himmel, öffentliche Aufzüge und Versammlungen mit 
Waffen (Ges. v. 1871 § 1). Anzeige spätestens 6 Stunden vor 
Beginn der Versammlung bei der zuständigen Polizeibehörde ist vor- 
geschrieben für Versammlungen?) zu politischen oder 
  
  
1) Nach § 3 des Brem. Ausführungsgesetzes v. 18. Juli 1899: in der 
Stadt Bremen die Polizeidirektion, in den Hafenstädten die Amter, im Land- 
gebiet der Landherr. Gegen den Einspruch oder die Entziehung der Rechts- 
fähigkeit findet Rekurs statt gemäß den Bestimmungen über das Rekurs- 
verfahren in Gewerbesachen. 
2) Die Bestimmung gilt mangels anderer Bestimmung nur für öffent- 
liche Versammlungen, d. h. solche, in denen nicht nur individuell bestimmte 
Personen — Vereinsmitglieder, speziell Eingeladene — zugelassen werden.
	        
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