203.
gefährlicher Krankheiten. Durch Verordnung des Senats v. 27. Nov.
1902 (S. 211) ist die Anzeigepflicht auf weitere gemeingefährliche
Krankheiten ausgedehnt; auch Medizinalordnung v. 1901 § 40 f.
Ferner V. v. 22. Februar 1894 (S. 105) betr. Desinfektion bei an-
steckenden Krankheiten; V. v. 15. Jan. 1897 (S. 15) betr. Beförderung
von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, f. die Stadt
Bremen und das Landgebiet.
Zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten besteht das
gemeinsame Preußisch -Oldenburgisch-Bremische Quarantäne-Amt in
Bremerhaven; 1) die Vorschriften über gesundheitspolizeiliche Kontrolle
der die Weser anlaufenden Seeschiffe beruhen ebenfalls auf Überein-
kunft der drei Staaten (Bekanntmachung v. 17. Mai 1896 /S. 85|;
abgeänderte Bekanntmachung v. 8. Mai 1898 (S. 53)).
b) Schutz gegen gesundheitsgefährliche Nahrungs-
mittel. Grundlegend sind die Reichsgesetze, die den Landespolizei-
behörden wichtige Befugnisse geben, besonders das Reichsgesetz v.
14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen; ferner das Reichsgesetz über die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900. Dazu Ausführungs-
verordnung v. 6. Febr. 1903 (S. 3; auch S. 43). Landesgesetzlich:
Gesetz v. 27. Nov. 1877 (S. 111) betr. Verbot der Benutzung von
Privatschlachtereien: der Senat kann in Gemeinden, in denen genügende
öffentliche Schlachthäuser vorhanden sind, das Schlachten von Vieh
außerhalb derselben untersagen (Reichsgewerbeordnung § 23 Abs. 2);
daraufhin Einführung des Schlachthofzwanges für die Stadt Bremen
V. v. 1. April 1882 (S. 32).)
II. Behördenorganisation. Maßgebend ist die Medizinal-
ordnung jetzt vom 2. Juni 1901 (S. 97).5)
1) Das Quarantäneamt besteht aus dem Amtmann in Bremerhaven, dem
Landrat in Geestemünde, dem Amtshauptmann in Brake. Ersterer führt den
Vorsitz und besorgt die laufenden Geschäfte. V. v. 17. Mai 1896 § 43 (S. 85).
*) Kein Schadensanspruch gegen den Staat wegen Einführung des
Schlachthofzwanges und Verbot der Hausschlachtungen: Hanseat. Oberlandes-
gericht und Reichsgericht in Hans. G. Ztg. 1884 N. 61 u. 117.
3) Schon die V. vom 4. Juli 1838 (S. 13) sah die Medizinalkommission
des Senats und einen ihr beigegebenen Gesundheitsrat vor. — Die heutige
Organisation geht zurück auf die Medizinalordnung v. 1871 (S. 117); ihr
folgte die von 1878 (S. 113). Die neue Med. O. von 1901 setzte an die Stelle
der Sanitätsbehörde eine Deputation und schloß die Vorschriften über den
Gesundheitsrat und die Medizinalpersonen preußischem Vorbild an.