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Die Deputation für das Gesundheitswesen steht als allgemeine
beaufsichtigende und begutachtende Behörde außerhalb der eigentlichen
Medizinalverwaltung (bis 1901 „Sanitätsbehörde“). Die Mitglieder
des Gesundheitsrates haben beratende Stimme in ihren Sitzungen.
Die eigentliche Verwaltung besorgen als obrigkeitliche Behörden die
Medizinalkommission des Senats und die Medizinalämter; jener steht
der Gesundheitsrat, diesen die Medizinalbeamten als Sachverständige für
medizinisch technische Angelegenheiten zur Seite.
Der Gesundheitsrat (Med. O. § 4—10) besteht aus einem
Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, die Beamte sind, und drei
weiteren Arzten und einem Apotheker, die zu Mitgliedern im Ehren-
amt auf 12 Jahre gewählt werden. Die Medizinalämter — in der
Stadt Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet der Landherr, für
die Hafenstädte die Amter — handhaben die Medizinalpolizei
(Med. O. § 11—15). Die ihnen beigegebenen Medizinalbeamten —
Gerichtsarzt, Kreisärzte, Kreistierärzte (Titel und Prüfungsvorschrift
seit 1901) — werden vom Senat nach Anhörung des Gesundheits-
rates ernannt. Sie besorgen die Geschäfte im Nebenamt, sind nicht
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes und beziehen Jahresgehalt
(Med. O. 8§ 16—20).
§ 80. Das Heilwesen (Med. O. § 21fö).
a) Die Zulassung zur Ausübung der Praxis als Arzt,
Zahnarzt, Tierarzt erfolgt auf Grund des reichsrechtlich ge-
ordneten Befähigungsnachweises — bei der Medizinalkommission des
Senats — durch Aufnahme in das amtliche Verzeichnis der appro-
bierten Arzte usw. (Zurücknahme der Approbation: V. v. 14. Febr.
1895 S. 24).
Nur die approbierten Personen sind berechtigt sich als Arzte
oder mit ähnlichen Titeln zu bezeichnen (Gewerbeordnung § 147
Abs. 1 n. 3). Dagegen ist die Ausübung der Heilkunde anderen
Personen nicht verboten; die Verordnung des Senats v. 23. Dez.
1902 (S. 222) betr. die Ausübung der Heilkunde durch nicht
approbierte Personen legt ihnen Anzeigepflichten auf und stellt Aus-
artungen unter Strafe.
Für Arzte enthält die Medizinalordnung eine Reihe von Berufs-
pflichten (Med. O. § 22—27, 40, 41). Die Gebührentaxe für Arzte