Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Deputation für das Gesundheitswesen steht als allgemeine 
beaufsichtigende und begutachtende Behörde außerhalb der eigentlichen 
Medizinalverwaltung (bis 1901 „Sanitätsbehörde“). Die Mitglieder 
des Gesundheitsrates haben beratende Stimme in ihren Sitzungen. 
Die eigentliche Verwaltung besorgen als obrigkeitliche Behörden die 
Medizinalkommission des Senats und die Medizinalämter; jener steht 
der Gesundheitsrat, diesen die Medizinalbeamten als Sachverständige für 
medizinisch technische Angelegenheiten zur Seite. 
Der Gesundheitsrat (Med. O. § 4—10) besteht aus einem 
Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, die Beamte sind, und drei 
weiteren Arzten und einem Apotheker, die zu Mitgliedern im Ehren- 
amt auf 12 Jahre gewählt werden. Die Medizinalämter — in der 
Stadt Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet der Landherr, für 
die Hafenstädte die Amter — handhaben die Medizinalpolizei 
(Med. O. § 11—15). Die ihnen beigegebenen Medizinalbeamten — 
Gerichtsarzt, Kreisärzte, Kreistierärzte (Titel und Prüfungsvorschrift 
seit 1901) — werden vom Senat nach Anhörung des Gesundheits- 
rates ernannt. Sie besorgen die Geschäfte im Nebenamt, sind nicht 
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes und beziehen Jahresgehalt 
(Med. O. 8§ 16—20). 
§ 80. Das Heilwesen (Med. O. § 21fö). 
a) Die Zulassung zur Ausübung der Praxis als Arzt, 
Zahnarzt, Tierarzt erfolgt auf Grund des reichsrechtlich ge- 
ordneten Befähigungsnachweises — bei der Medizinalkommission des 
Senats — durch Aufnahme in das amtliche Verzeichnis der appro- 
bierten Arzte usw. (Zurücknahme der Approbation: V. v. 14. Febr. 
1895 S. 24). 
Nur die approbierten Personen sind berechtigt sich als Arzte 
oder mit ähnlichen Titeln zu bezeichnen (Gewerbeordnung § 147 
Abs. 1 n. 3). Dagegen ist die Ausübung der Heilkunde anderen 
Personen nicht verboten; die Verordnung des Senats v. 23. Dez. 
1902 (S. 222) betr. die Ausübung der Heilkunde durch nicht 
approbierte Personen legt ihnen Anzeigepflichten auf und stellt Aus- 
artungen unter Strafe. 
Für Arzte enthält die Medizinalordnung eine Reihe von Berufs- 
pflichten (Med. O. § 22—27, 40, 41). Die Gebührentaxe für Arzte
	        
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