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v. 6. Sept. 1896 (S. 131) gilt nur als Norm für streitige Fälle
(Gewerbeordnung § 80 Abs. 2). Über Sachverständigengebühren für
Arzte und Chemiker Gesetz v. 17. Nov. 1900 (S. 293).
b) Zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke ist Ge-
nehmigung des Senats erforderlich (Med. O. § 28; Berufspflichten
der Apotheker: das. § 29—36, 40).
e) Hebammen bedürsen einer Konzession (Gewerbeordnung
§ 30); über ihre Befähigung bestimmt Landesrecht (Med. O. § 37);
entsprechend erfolgt die Zulassung auch nur für das Landesgebiet
(Ausnahme für in der Nähe der Grenzen wohnende Hebammen
Ges. v. 31. Juli 1887). Gebührentaxe in V. v. 7. Mai 1893
und 16. Dez. 1899.
II. Medizinalanstalten: Die „Krankenanstalt“ wurde
1897 aus einer Stiftung in eine Anstalt des Staates unter Ver-
waltung einer Deputation umgewandelt (Gesetz v. 26. Jan. 1897
S. 17).
Zur Errichtung von Privat-Kranken-, Entbindungs= und Irren-
Anstalten ist Konzession erforderlich, die von der Medizinalkommission
des Senats erteilt wird (Med. O. § 43, 44; Aufnahme und Über-
wachung Geisteskranker § 45—48).
§*s 81. 3. Das Beerdigungswesen.
Die Verwaltung der Friedhöfe ist Gemeindesache. In der Stadt
Bremen wird sie besorgt von der Deputation für die Friedhöfe; für
den Neustadtskirchhof besteht die Neustädtische Beerdigungsanstalt (seit
1822; Mitglieder der Anstalt sind die Eigentümer der Erbbegräbnisse;
die Verwaltung geschieht durch 4 von ihnen gewählte Administratoren
unter Inspektion des Senats). ·
Die Deputation für die Friedhöfe trat 1874 an die Stelle der
in der Franzosenzeit gegründeten Altstädtischen Beerdigungsanstalt.))
1) Bis zu Anfang des 19. Jahrhundert hatten die einzelnen Kirchen das
Beerdigungswesen in der Hand. — Die Beerdigungsanstalt — arreté vom
30. Dez. 1812; Regulativ v. 19. Juni 1813 — wurde von den Bauherrn der
stadtbremischen Kirchengemeinden verwaltet, denen die Erträge zuflossen. Das
Eigentum an den Kirchhöfen war zweifelhaft; Bericht der Justizkommission
in Verh. 1871 S. 224; Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1899
N. 64 S. 125.