Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die baupolizeilichen Vorschriften sind in den Bau— 
ordnungen enthalten: 
1. für die Stadt Bremen und das engere Landgebiet vom 
15. August 1883 (S. 75);) 
2. für das weitere Landgebiet Gesetz, die Bauten und Straßen- 
anlagen im Landgebiet betr., v. 29. Juli 1871 (S. 79); 
3. für Bremerhaven Bauordnung v. 14. Juni 1893 (S. 147); 
4. für Vegesack Bauordnung v. 7. März 1895 (S. 182; cf. V. 
v. 8. Sept. 1902 S. 182). « 
Die baupolizeilichen Vorschriften beschränken die freie Verfügung 
des Eigentümers über sein Grundstück in öffentlichem Interesse; zum 
Schutz privater Interessen z. B. von Nachbarrechten, dürfen die Be— 
hörden nicht eingreifen.) (Ausn.: Bauordnung für die Stadt 
Bremen von 1883 83 Abs. 2.) 
Von allgemeiner Bedeutung sind die Beschränkungen im 
Interesse des Verkehrs zur Ermöglichung zweckmäßiger Straßen- 
anlagen, speziell für die Stadt Bremen. In den Vorstädten wurde 
dafür Vorsorge getroffen vor Neuanlage der Straßen durch Vor- 
schriften über Verkoppelungen und vor allem durch Feststellung 
eines Straßenplans)) mit der Wirkung, daß der Grund der in 
den Plan eingezeichneten Straßen nicht bebaut, überhaupt kein mit 
dem Straßenplan nicht übereinstimmender Bau unternommen werden 
darf (Bauordnung § 141, § 59a; Gesetz v. 5. April 1894). 
Bei vorhandenen Straßen konnten die Behörden früher 
nur nach § 17f der Bauordnung bei Gelegenheit von Neu= und 
Umbauten von Fall zu Fall auf die Straßen= und Häuserlinien 
einwirken. Eine planmäßige Regulierung großen Stils ohne zu hohe 
Kosten für den Staat ermöglichte das Gesetz betr. die Festsetzung 
  
— —— 
1) Die erste Bauordnung war von 1841 (S. 41); ihr folgte die vom 
25. April 1853 (S. 37); dann vom 25. Mai 1863 (S. 115). Eine Revision 
der Bauordnung von 1883 ist in Verhandlung. 
2) Entscheidung des Hanseat. Oberlandesgerichts in Hanseat. G. Ztg. 1902 
n. 115 S. 185 f. 
3) Feststellung eines Straßenplans durch Beschluß von Senat und 
Bürgerschaft zuerst 1854; dann 12./25. Juli 1871; 22./28. Juli 1874; seitdem 
oft geändert. Rechtlich bedeutet die Feststellung Auferlegung einer öffentlich- 
rechtlichen Dienstbarkeit auf die betroffenen Grundstücke. O. Mayer, Verw. 
R. Bd. II. § 40 S. 168. 
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