200
Die baupolizeilichen Vorschriften sind in den Bau—
ordnungen enthalten:
1. für die Stadt Bremen und das engere Landgebiet vom
15. August 1883 (S. 75);)
2. für das weitere Landgebiet Gesetz, die Bauten und Straßen-
anlagen im Landgebiet betr., v. 29. Juli 1871 (S. 79);
3. für Bremerhaven Bauordnung v. 14. Juni 1893 (S. 147);
4. für Vegesack Bauordnung v. 7. März 1895 (S. 182; cf. V.
v. 8. Sept. 1902 S. 182). «
Die baupolizeilichen Vorschriften beschränken die freie Verfügung
des Eigentümers über sein Grundstück in öffentlichem Interesse; zum
Schutz privater Interessen z. B. von Nachbarrechten, dürfen die Be—
hörden nicht eingreifen.) (Ausn.: Bauordnung für die Stadt
Bremen von 1883 83 Abs. 2.)
Von allgemeiner Bedeutung sind die Beschränkungen im
Interesse des Verkehrs zur Ermöglichung zweckmäßiger Straßen-
anlagen, speziell für die Stadt Bremen. In den Vorstädten wurde
dafür Vorsorge getroffen vor Neuanlage der Straßen durch Vor-
schriften über Verkoppelungen und vor allem durch Feststellung
eines Straßenplans)) mit der Wirkung, daß der Grund der in
den Plan eingezeichneten Straßen nicht bebaut, überhaupt kein mit
dem Straßenplan nicht übereinstimmender Bau unternommen werden
darf (Bauordnung § 141, § 59a; Gesetz v. 5. April 1894).
Bei vorhandenen Straßen konnten die Behörden früher
nur nach § 17f der Bauordnung bei Gelegenheit von Neu= und
Umbauten von Fall zu Fall auf die Straßen= und Häuserlinien
einwirken. Eine planmäßige Regulierung großen Stils ohne zu hohe
Kosten für den Staat ermöglichte das Gesetz betr. die Festsetzung
— ——
1) Die erste Bauordnung war von 1841 (S. 41); ihr folgte die vom
25. April 1853 (S. 37); dann vom 25. Mai 1863 (S. 115). Eine Revision
der Bauordnung von 1883 ist in Verhandlung.
2) Entscheidung des Hanseat. Oberlandesgerichts in Hanseat. G. Ztg. 1902
n. 115 S. 185 f.
3) Feststellung eines Straßenplans durch Beschluß von Senat und
Bürgerschaft zuerst 1854; dann 12./25. Juli 1871; 22./28. Juli 1874; seitdem
oft geändert. Rechtlich bedeutet die Feststellung Auferlegung einer öffentlich-
rechtlichen Dienstbarkeit auf die betroffenen Grundstücke. O. Mayer, Verw.
R. Bd. II. § 40 S. 168.
14