Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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von Straßen- und Häuserlinien in der Stadt Bremen und 
im engeren Landgebiet v. 22. Febr 1895 (S. 29)1): Senat und 
Bürgerschaft können für vorhandene Straßen neue Straßen= oder 
Häuserlinien feststellen mit der Wirkung, daß Neu= und Umbauten 
darüber hinaus untersagt und Abtretungen der betroffenen Flächen 
für den öffentlichen Verkehr durch ihren weiteren Beschluß verlangt 
werden können. Größere Straßenanlagen erleichtert der gleichzeitig 
beschlossene Zusatz zum Enteignungsgesetz (Ges. v. 23. Juni 1895; 
jetzt § 4 des Ges. v. 23. Dez. 1899 S. 354). 
Für die Hafenstädte ermöglicht entsprechende ortsstatutarische 
Bestimmungen das Gesetz v. 25. Juni 1902 (S. 107). 
Vorschriften für Straßenanlagen für die Stadt Bremen 
enthält Titel VI der Bauordnung § 116 f. Private bedürfen zur 
Anlage neuer Straßen der Genehmigung des Senats (§ 131); das 
Grundeigentum der Straße fällt an den Staat bezw. die Gemeinde 
(§ 135).2) Bei neuangelegten Straßen müssen die Anlieger 
zum Erwerb des Ausgangsrechtes einen verhältnismäßigen Beitrag 
zu den Anlagekosten leisten; die Beitragspflicht lastet als Reallast 
auf dem Grundstück (B. O. § 143 ff.; auch Gesetz betr. Bauten an 
Koppelwegen usw. v. 5. April 1894 S. 149).3) Bei Höher= oder 
Tieferlegung einer Straße hat der Staat die Eingänge und Ein- 
fahrten angemessen auf seine Kosten wieder herzustellen (B. O. § 153, 
157).0 
1) cf. Verh. 1894 S. 103. Vorbild war das Preußische Fluchtliniengesetz. 
Der Grundgedanke ist: Der Staat stellt den Eigentümer, der sich durch einen 
Neu= oder Umbau Vorteile des allgemeinen Berkehrs zu nutze machen will, 
vor die Wahl, entweder die bestimmte Fläche ohne Entschädigung — oder gegen 
eine solche nur für den Grundwert an den Staat abzutreten — oder den Bau 
zu unterlassen. Dieser Grundgedanke und das prenßische Vorbild ist aber 
verlassen, indem auf Betreiben der Bürgerschaft die Bestimmung Aufnahme 
fand, daß der innerhalb von zehn Jahren nach Festsetzung der Häuserlinien 
zurücktretende Grundeigentümer auch für den Gebäudewert entschädigt wird. 
Bürgerschaftl. Kommissionsbericht in Verh. 1894 Anl. Nr. 11. 
2) Entsch, des O. A. G. Lübeck bei Stadtländer und Lahusen, Sammlung 
N. 16 S. 82. . 
3) Auslegung der Bestimmungen in Hans. G. Ztg. 1903 N. 101 S. 176; 
N. 91 S. 152. 
4) Der Anlieger der Straße hat kein Privatrecht auf ihren Fortbestand 
überhaupt oder ohne Veränderung, kann also insbesondere bei Höher= oder 
Tieferlegung keinen Ersatzanspruch gegen den Staat geltend machen.
	        
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