Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Die Beitragspflicht der Anlieger für die Unterhaltung bestehender 
Straßen in der Stadt Bremen ist durch Gesetz vom 27. März 1892 
(S. 55) aufgehoben. Ausnahme für die 1902 angeschlossenen Straßen 
betr. Kosten der ersten Pflasterung Ges. v. 23. Okt. 1903 (S. 109). 
8 84. Das Wegewesen (Wegeordnung v. 27. Dez. 1878 /S. 268.). 
Das Gesetz unterscheidet die öffentlichen Wegei) in die vom 
Staat hergestellten oder übernommenen Heerstraßen (Chausseen) 
und die „Landwege“. Allein auf die letzteren findet die Wegeordnung 
Anwendung. Diese werden wieder eingeteilt in: 1. Landstraßen, 
bei denen die „Wegepflicht“ zur gehörigen Unterhaltung, Verbesserung 
und Regulierung dem Kreise in Gemeinschaft mit der Landgemeinde, 
in der sie liegen, obliegt; 2. die Nebenstraßen; bei ihnen trifft 
die Gemeinde allein die Wegepflicht; 3. Feldwege, für welche die 
Landgemeinden wegepflichtig sind, soweit aus besonderem Rechtsgrund 
dazu Verpflichtete fehlen. (Über die Klassifizierung W. O. 8§ 3 f.). 
Bei den Landstraßen beschließt über ihre Regulierung usw. allein 
der Kreistag; seine Beschlüsse sind für die Gemeinden verbindlich 
(W. O. § 15); ausnahmsweise können Senat und Bürgerschaft Kreis 
und Gemeinde verpflichten (§ 53 des Ges. über die Verwaltung des 
Landgebietes von 1878). Über Verbesserung von Nebenstraßen ent- 
scheidet der Beschluß der Landgemeinde; aus überwiegenden Gründen 
öffentlichen Interesses kann der Kreisausschuß eine entsprechende Ver- 
pflichtung auferlegen (W. O. § 24). Fur die Kosten der Pflasterung 
und Kanalisierung einer Nebenstraße können die Eigentümer der an- 
So für das gemeine Recht Entsch, des R. G. bei Seuff. Arch. Bd. 44 S. 316, 
Bd. 45 S. 168 (beides Bremer Sachen); ebenso auch nach dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch (insbesondere § 907) kein Ersatzanspruch: R. G. Bd. 51 S. 253. 
1) „Offentlich“" ist jeder Weg, der dem gemeinen Verkehr dient und 
diesem nicht kraft Privatrechts entzogen werden kann (W. O. § 1 Abs. 2). 
Der Grund des öffentlichen Weges kann im Privateigentum stehen: der 
Gemeingebranch daran kann auf unvordenklichem Herkommen beruhen. Die 
öffentliche Wegelast unterliegt nicht den Regeln des Privatrechts; sie bedarf 
keiner Angabe zur Erhaltung bei der Abkündigung. Entsch des O. Appel. 
Gerichts Lübeck bei Stadtländer und Lahusen, Sammlung S. 294. 
Nach der Entsch, des Reichsgerichts R. G. Bd. 53 S. 384 haben die 
gemeinrechtlichen Rechtsbehelfe zum Schutz des Gemeingebrauchs 
an öffentlichen Wegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch keine Statt mehr. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.