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4. Als weitere Behörde aus Mitgliedern des Senats und der
Handeskammer besteht das Tonnen- und Bakenamt: Gesetz v.
2. Juni 1877 (S. 52).,)
Durch Staatsverträge vom 6. März 1876 und 20. März 1886
(Gbl. 1877 S. 45; 1886 S. 177) haben sich Preußen, Oldenburg
und Bremen zur gemeinschaftlichen Unterhaltung der Schiffahrtszeichen
auf der Weser von Bremen abwärts bis zur offenen See verbunden.
Die regelmäßige Unterhaltung besorgt Bremen allein; jährlich findet
eine Besichtigung durch Kommissare der drei Staaten statt. Zur
Deckung der Kosten wird von den in die Weser einlaufenden Schiffen
ein Feuer= und Bakengeld erhoben; soweit dies nicht reicht, erstattet
Bremen 9/10, Preußen und Oldenburg je ½/20 der Kosten. Gemäß
diesen Verträgen besorgt bremischerseits das aus zwei Senatoren und
sechs Mitgliedern der Handelskammer bestehende Tonnen= und Baken-
amt die Verwaltung (Näheres Ges. v. 1877; Tarif des Feuer= und
Bakengeldes 1896 S. 124 f.; 1903 S. 13).
II. Verkehrswesen:
1. Die Deputation für Häfen und Eisenbahnen ver-
waltet diese wichtigsten Verkehrseinrichtungen. Zur Beaufsichtigung
der gesamten Fluß= und Seeschiffahrt besteht außerdem die Senats-
kommission für Schiffahrtssachen. Für Bremerhaven ist lokale, untere
Verwaltungsbehörde für Hafenangelegenheiten und die Hafenpolizei
das Hafenamt, bestehend aus dem Hafenbaudirektor, dem ersten
Hafenmeister und dem Amtmann in Bremerhaven (Hafengesetz für
Bremerhaven v. 30. März 1884 S. 23).
Die Verwaltungstätigkeit des Staats in Schiffahrtssachen umfaßt
die Sorge für Fahrbarkeit der Wasserstraßen. Für die Unterweser-
korrektion besteht eine besondere Deputation zu vorübergehendem
Verwaltungszweck (Deputationsgesetz § 3); zur Aufbringung der
Mittel der Korrektion erhebt Bremen auf Grund der Berechtigung
1) Von alters her verwaltete das Kollegium der Elterleute das Tonnen-
und Bakenwesen. Der Ertrag der Abgaben floß bis zur französischen Zeit in
seine eigene Kasse; nach dieser blieb ihm die Verwaltung, doch wurden die
Abgaben zur Staatskasse eingezogen. 1849 ging die Verwaltung auf die
Handelskammer über (§61 des Ges. die Handelskammer betr. v. 2. April 1849
S. 118); bei Gelegenheit des Übereinkommens von 1876 wurde das Tonnen-
und Bakenamt als gemeinschaftliche Behörde aus Senat und Handelskammer
gebildet; Prot. v. 1848 II S. 185, Verh. 1876 S. 48.