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2. Für das Eisenbahnwesen im Bremischen Staatsgebiet
maßgebend sind die mit Preußen und Oldenburg abgeschlossenen
Staatsverträge.
1. Das Verhältnis zum preußischen Staat und zur
preußischen Eisenbahnverwaltung bestimmen die Verträge vom 30. Nov.
1883 (abgedruckt 1884 S. 57 f.)1): 1. betreffend den Übergang der
Bremischen Eisenbahnen auf den Preußischen Staat: 2. betreffend
die im Bremischen Staatsgebiete belegenen Preußischen Eisenbahnen.
Nach ersterem Vertrage trat Bremen an Preußen ab:
a) die bisher auf gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Bahnen
von Wunstorf nach Bremen und von Bremen nach Geestemünde;
b) die von Bremen erbaute Eisenbahn von ÜUlzen nach Langwedel;
c) alle übrigen Bremen gehörigen Eisenbahnanlagen mit den in
Art. 3 vorgesehenen Ausnahmen. Die Kapitalabfindung betrug
36 000 000 (Art. 8). Um dieselbe Zeit erwarb Preußen
die Eisenbahn der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft?)
(Vertrag von 1879).
Der zweite Vertrag regelt das Verhältnis zu den preußischen
Bahnen im Bremer Gebiet für die Folgezeit. Bremen bleibt die
Landeshoheit, Polizei und Rechtspflege in Bezug auf die im Bremischen
Gebiet belegenen Bahnstrecken vorbehalten; doch verzichtet es auf das
Besteuerungsrecht (Art. 3). Auf die Tarifbildung und Feststellung
des Fahrplanes hat es keinen Einfluß (Art. 3 n. 5, dort auch Ein-
schränkungen); Preußen wird die Verkehrs= und volkswirtschaftlichen
Interessen Bremens nicht hinter die der eigenen Landesteile zurück-
stellen (Art. 4).2)
2. Für die Eisenbahn Oldenburg-Bremen gilt der Vertrag
mit Oldenburg vom 8. März 1864 (abgedruckt 1865 S. 7 f).
1) Vordem galten die Verträge v. 14. April 1845 die Anlegung einer
Eisenbahn von Hannover nach Bremen betreffend, v. 28. Februar 1859 wegen
Anlegung einer Eisenbahn von Bremen nach dem Ausfluß der Geeste; vom
20. Mai 1870 betr. die Betriebsführung auf der Ülzen-Langwedler Eisenbahn;
Vertrag zwischen Bremen und der Köln-Mindener Bahngesellschaft vom
2./10 Mai 1871.
2) Den Eigentumsübergang von Eisenbahnareal auf den Preußischen Staat
erleichterte das Gesetz vom 17. Juli 1894 (S. 241).
3) Eisenbahndirekrion in Bremen nicht bewilligt; doch soll die Einrede
der Unzuständigkeit des Gerichts in Prozessen vor den Bremer Gerichten
seitens der Bahnverwaltung nicht geltend gemacht werden. Verh. 1895 S. 87.