Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Darnach erteilte Bremen an Oldenburg die Befugnis zum Bau und 
Betriebe der Bahn auf Bremischem Gebiet; die Anlagen in der 
Stadt Bremen stellt Bremen selbst her (Art. 9); für die Benutzung 
der Anlagen zahlt Oldenburg eine Zinsvergütung (Art. 14; teilweise 
an Preußen zediert Art. 6 des Vertrages v. 1883). Fahrplan 
und Tarif setzt Oldenburg fest (Art. 24); doch darf es die Bremischen 
Stationen dabei nicht benachteiligen. Die Landeshoheit ist Bremen 
vorbehalten (über Besteuerung Art. 16). 
3. Im Betriebe des Bremischen Staates sind die stadtbremischen 
Hafenbahnanlagen (Gebühren für ihre Benutzung 1. Juli 1894 S. 230; 
geändert 9. Mai 1903 S. 66; Anwendung der Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands auf sie (V. v. 16. Dez. 1892 S. 258).1) 
Ein Mitglied des Senats vertritt als Kommissar in Eisenbahn- 
angelegenheiten den Bremischen Staat den Eisenbahnverwaltungen 
gegenüber (2. Vertrag mit Preußen von 1883 Art. 3 n. 9). 
§ 87. Gewerbe. 
I. Gewerbepolizei. Sie begreift in sich die Beschränkungen 
der Gewerbepolizei in öffentlichem Interesse.) 
Die politischen Umwälzungen in den Jahren 1848, 1849 hatten 
die Aufhebung der Beschränkungen des Gewerbebetriebes und der 
Zunftverfassung trotz grundsätzlicher Anerkennung der Gewerbefreiheit 
in der Verfassung von 1849 § 16 nicht zur Folge. Die Gewerbe- 
ordnung für die Stadt Bremen vom 6. Oktober 1851 (S. 103) ließ 
Zunftzwang und Innungsprivilegien unberührt. Erst die Verordnung 
vom 4. April 1861 (S. 10; für das Landgebiet S. 12; für Vegesack, 
Bremerhaven S. 89 f.) gab den Betrieb jedes Gewerbes in einer 
Gemeinde des Bremischen Staates jedem Gemeindebürger frei. Die 
Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 hob 
auch diese Beschränkung auf. 
1) Der Aktiengesellschaft „Bremisch-Hannoversche Kleinbahn“ zu Frank- 
furt a. M. ist durch Gesetz v. 9. Aug. 1898 (S. 89) die Konzession zum Bau 
und Betrieb der Kleinbahn Bremen-Tarmstedt erteilt. Für den Betrieb gelten 
V. v. 25. September 1900 (S. 271) und 1. Oktober 1900 (S. 285). 
2) Das Recht zum freien Gewerbebetrieb ist ein dem Einzelnen zustehendes 
Privatrecht, dessen Verletzung im Wege der Zivilklage verfolgbare Ansprüche 
zur Folge haben kann. So gegen Laband Bd. III S. 197 das Hanseat. 
O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1900 N. 155; Entsch, des Reichsgerichts R. G. 
N-d. 25 S. 331.
	        
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