Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Gewerbefreiheit ist jetzt gewährleistet durch die Reichs- 
gewerbeordnung (Redaktion vom 30. Juni 1900). 
Neben ihr kommen auf ihrem Gebiete landesrechtliche Vorschriften 
dreifacher Art in Betracht: 1. zur Regelung der reichsgesetzlich aus- 
genommenen Materien; 2. in Ausführung bestimmter Ermächtigungen, 
die das Reichsgesetz der Landesgesetzgebung erteilt; 3. in Erlaß von 
Bestimmungen zur Durchführung des Reichsgesetzes. 
1. Von gewerblichen Tätigkeiten, auf welche das Reichsgesetz 
keine Anwendung finden will (Gewerbeordnung § 0), sind zu nennen: 
a) Die Fischerei. Über sie bestimmt das Fischereigesetz vom 
27. Mai 1888 (S. 137; vorher Gesetz vom 5. November 1882 
S. 123). Darnach ist die Ausübung der Fischerei — mit Aus- 
nahme der Angelfischerei, die wie früher den Bürgern oder Ein- 
wohnern der Stadt Bremen oder der Landgemeinden gestattet ist, — 
nur den besonders Berechtigten erlaubt. Berechtigt sind im Fluß- 
gebiet der Weser und Lesum bis Ende 1904 das Fischeramt in 
Bremen, dann der Bremische Staat, in den übrigen nicht geschlossenen 
Gewässern vorbehaltlich besonders festgestellter Privatrechte die Land- 
gemeinden in ihrem Gebiete (§ 5); die Gemeinden dürfen den Fisch- 
fang nicht freigeben, sondern üben ihn durch angestellte Fischer oder 
Pächter aus (§ 6).7) Die Berechtigten sind in der Ausübung den 
Einschränkungen des Gesetzes — Fischkarten, Schonzeit usw. — unter- 
worfen. Für die Beaufsichtigung der Fischerei auf der Unterweser 
Übereinkommen mit Preußen und Oldenburg: Bekanntmachung der 
Polizeikommission des Senats v. 20. September 1898 (S. 100). 
b) Der Betrieb öffentlicher Fähren auf der Weser ist 
Staatsregal; er wird verpachtet (V. v. 6. August 1896, S. 126) 
betr. Pflichten der Pächter). 
Tc) Über den Vertrieb von Lotterielosen bestimmen die 
Landesgesetze, soweit nicht die Gewerbeordnung selbst Vorschriften 
enthält (§ 35; 56; 148 n. 4 usw.; ferner Bürgerl. Gesetzbuch § 763). 
1) Über das frühere Fischrecht der Bürger: Kundige Rulle § 110. — 
Vertrag mit dem Fischeramt: Verh. 1881 S. 383. — Über die Entwicklung 
und Stellung des Fischeramtes: Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1902 N. 30 
S. 41; auch N. 154 S. 252. 
2) Für die Fischerei auf der Nordsee außerhalb der Küstengewässer gilt 
die Internationale Konvention v. 6. Mai 1882; Reichsgesetz v. 30. April 1884; 
dazu Bremische Ausführungsverordnung v. 1. Juni 1884 (S. 84).
	        
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