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(über nachträgliche Entziehung Gew. O. § 53). Die Landesregierungen
können aber nach näherer Bestimmung des Gesetzes außerdem die
Erlaubnis von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
machen.!) Der Bedürfnisnachweis wird jetzt verlangt für das Aus-
schenken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein und
Spiritus im ganzen Staatsgebiet gemäß Verordnung v. 3. Juli 1897
(S. 107); für die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft und
zum Ausschenken von Wein, Bier und andern geistigen Getränken in
der Stadt Bremen, in Vegesack und im Landgebiet gemäß V. v.
15. Juli 1902 (S. 146; Ortsstatut für die Stadt Bremen vom
gleichen Tage).
Die in der Gewerbeordnung bestimmte Erlaubniserteilung und
Untersagung des Betriebes geschieht durch die Polizeidirektion, bezw.
die Amter oder den Landherrn (Ausführungsverordnung v. 25. März
1892 (S. 49). Über die Bedürfnisfrage entscheidet in den Städten
Bremen, Vegesack, Bremerhaven ein zu diesem Zwecke eingesetzter
Stadtausschuß, im Landgebiet der Kreisausschuß (Ges. v. 3. Juli
1897 § 4f.; v. 15. Juli 1902 § 2). Gegen die Entscheidungen
findet Rekurs statt an die Senatskommission für Rekursverfahren in
Gewerbeangelegenheiten (Gew. O. 8§ 40).2
1) Die Entwicklung in Bremen war folgende: Die V. v. 19. Mai 1863
hob die bisherige Konzessionspflicht zum Wirtschaftsbetrieb auf und gestattete
ihn jedem Bürger gegen Zahlung einer Abgabe. Das Gesetz v. 31. Januar
1871 (S. 13) paßte die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung an; seine Be-
stimmungen über die Wirtschaftsabgabe sind noch in Geltung. Für das Aus-
schenken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
verlangte die V. v. 16. Febr. 1888 (S. 31) Bedürfnisnachweis und zwar für
die Städte Bremen und Bremerhaven nur für den Fall der Vereinigung mit
einem sonstigen Kleinverkaufsgeschäft, für Vegesack und das Landgebiet ohne diese
Beschränkung (ek. den Bericht in Verh. 1887 S. 508). Die V. vom 3. Juli
1897 (S. 107) hob auch für die Städte Bremen und Bremerhaven die Ein-
schränkung auf und ordnete besondere Behörden zur Entscheidung über das
Bedürfnis an (Verh. 1897 S. 268 f.). Auf Bericht des Stadtausschusses in
Verh. 1902 S. 83 ergingen dann die Verordnungen, die allgemein für den
Wirtschaftsbetrieb den Bedürfnisnachweis verlangen.
2) Als reichsgesetzliche Grundsätze für die Erlaubniserteilung sind hervor-
zuheben: 1. die Erlaubnis darf nicht auf Zeit erteilt werden (Gew. O. § 40)
2. die Erlaubnis ist persönlich. Jeder neue Inhaber eines Lokals bedarf
der Erlaubnis, wobei auch der Bedürfnisnachweis wieder zu erbringen ist.
Ausnahmen für Witwen und minderjährige Kinder des verstorbenen Inhabers