Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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das Gesetz, die Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen im Land— 
gebiet betreffend, vom 21. Mai 1873 — sämtlich in der Fassung 
vom 23. Dezember 1899 (S. 314, 327, 337).) 
Vorschriften zum polizeilichen Schutz der Landwirtschaft enthält 
die Feldpolizeiordnung vom 20. Oktober 1887 (S. 95). 
Für die Pflege der landwirtschaftlichen Interessen besteht die 
Kammer für Landwirtschaft als Staatsorgan (oben § 38). 
V. Kapitel: 
Die Staatsverwaltung und das geistige Leben. 
i89. Das Unterrichtswesen. 
„Die Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der 
Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Be- 
stimmungen des Gesetzes“ ist nach der Verfassung gemeinschaftliche 
Sache von Senat und Bürgerschaft (§ 57e). Das üffentliche Unter- 
richtswesen ist grundsätzlich Gemeindeangelegenheit; seine Organisation 
daher verschieden für die Stadt Bremen, für die Hafenstädte, für die 
Landgemeinden. Ein allgemeines Schulgesetz fehlt. 
I. Staatliche Zentralbehörde ist die „Senatskommission für das 
Unterrichtswesen“ (früherer Name „Scholarchat“ durch Bekanntmachung 
v. 3. Mai 1885 geändert). Sie übt die obrigkeitlichen Rechte des 
Senats insbesondere auch die Aufsicht über das Schulwesen der 
Hafenstädte und des Landgebietes aus (bis 1876 für letzteres: die 
Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten). 
Der Senatskommission stehen — seit 1892 — der Schulrat 
und der Schulinspektor als staatliche Schulaufsichtsbeamte zur Seite. 
II. Das Schulwesen der Stadt Bremen verwaltet die 
Schuldeputation (Deputationsgesetz § 55—63), der die Mitglieder 
der Senatskommission für das Unterrichtswesen als Kommissare des 
Senats angehören. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf sämtliche 
Schulen der Stadt, auch auf die Privatschulen mit Ausnahme der 
1) Bezüglich der Entwicklung der Gesetzgebung und des Inhalts der 
Gesetze muß verwiesen werden auf Post, Bremisches Privatrecht Bd. III §8 66 f., 
Bd. IV S. 152 ff. 
 
	        
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