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das Gesetz, die Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen im Land—
gebiet betreffend, vom 21. Mai 1873 — sämtlich in der Fassung
vom 23. Dezember 1899 (S. 314, 327, 337).)
Vorschriften zum polizeilichen Schutz der Landwirtschaft enthält
die Feldpolizeiordnung vom 20. Oktober 1887 (S. 95).
Für die Pflege der landwirtschaftlichen Interessen besteht die
Kammer für Landwirtschaft als Staatsorgan (oben § 38).
V. Kapitel:
Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
i89. Das Unterrichtswesen.
„Die Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der
Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Be-
stimmungen des Gesetzes“ ist nach der Verfassung gemeinschaftliche
Sache von Senat und Bürgerschaft (§ 57e). Das üffentliche Unter-
richtswesen ist grundsätzlich Gemeindeangelegenheit; seine Organisation
daher verschieden für die Stadt Bremen, für die Hafenstädte, für die
Landgemeinden. Ein allgemeines Schulgesetz fehlt.
I. Staatliche Zentralbehörde ist die „Senatskommission für das
Unterrichtswesen“ (früherer Name „Scholarchat“ durch Bekanntmachung
v. 3. Mai 1885 geändert). Sie übt die obrigkeitlichen Rechte des
Senats insbesondere auch die Aufsicht über das Schulwesen der
Hafenstädte und des Landgebietes aus (bis 1876 für letzteres: die
Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten).
Der Senatskommission stehen — seit 1892 — der Schulrat
und der Schulinspektor als staatliche Schulaufsichtsbeamte zur Seite.
II. Das Schulwesen der Stadt Bremen verwaltet die
Schuldeputation (Deputationsgesetz § 55—63), der die Mitglieder
der Senatskommission für das Unterrichtswesen als Kommissare des
Senats angehören. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf sämtliche
Schulen der Stadt, auch auf die Privatschulen mit Ausnahme der
1) Bezüglich der Entwicklung der Gesetzgebung und des Inhalts der
Gesetze muß verwiesen werden auf Post, Bremisches Privatrecht Bd. III §8 66 f.,
Bd. IV S. 152 ff.