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Die nächste Aufsicht und Verwaltung ihrer Schulangelegenheiten
besorgt jede Gemeinde selbst durch ihren Schulvorstand, bestehend aus
dem Gemeindevorsteher, dem Prediger und mehreren vom Gemeinde-
ausschuß gewählten Schulältesten (Ges. § 6). Der Schulvorstand
hat die Rechnungsführung (§ 11).
Die Schullasten trägt teils der Staat, teils die Gemeinde.
Das Gesetz unterscheidet: die Aufwendungen für Zahlung der Lehrer-
gehalte, Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel werden
zunächst durch das Schulgeld und, soweit dies nicht ausreicht, durch
Staatszuschuß gedeckt (§ 3). Alle andern Unkosten, vor allem also
die der Herstellung und Unterhaltung des Schulgebäudes, hat die
Gemeinde zu tragen (Ges. § 1, 3, 11).
V. Es besteht allgemeine Schulpflicht mit gesetzlichem
Zwang: für die Stadt Bremen eingeführt durch die noch geltende
V. v. 19. Januar 1844 (S. 10);1) für Bremerhaven gilt die V. v.
31. Mai 1881 (S. 45); für Vegesack V. v. 23. Dez. 1866 (S. 181);
für das Landgebiet Ges. v. 2. März 1889 § 22—30 (S. 55); ferner
für das ganze Staatsgebiet Gesetz betr. den Unterrichtszwang für
taubstumme Kinder v. 1. Juli 1898 S. 71). Die Schulpflicht dauert
vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr
(Ges. betr. die Aufnahme und Entlassung der Schüler in den Volks-
schulen der Stadt Bremen vom 7. Juni 1872 (S. 46): vom 1. April
nach vollendetem sechsten bis 1. April nach vollendetem vierzehnten Jahre).
Befreiung bei anderweitigem, genügenden Unterricht; Abkürzung oder
Verlängerung der Schulzeit ausnahmsweise durch die Senatskommission.
Zur Erzwingung des Schulbesuches der Kinder, welche Volksschulen?)
besuchen, enthalten obige Gesetze Strafbestimmungen; bei beharrlicher
Versäumnis kann auch zwangsweise Zuführung der Kinder erfolgen.
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die Pflicht des Staates
und der Gemeinden, für geeignete Unterrichtsanstalten Sorge zu tragen.
Sie erfüllen die Pflicht durch Gründung von Volksschulen und errichten
1) Schon vordem Anordnungen zur Förderung des Schulbesuches: so
V. v. 23. Mai 1825 (S. 19); auch die Bestellung von Schulpflegern sollte unter
anderm dem Zweck dienen (V. v. 30. Dezember 1822 S. 30).
2) Volksschulen sind nach der Definition des Gesetzes v. 7. Juni 1872 alle
Schulen, in denen das Schulgeld weniger als einen Taler monatlich beträgt.
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