Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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2. Die zur Zeit bestehenden Steuern werden im Budget in direkte 
und indirekte eingeteilt; es sind teils staatliche, teils städtische, nur 
in der Stadt Bremen oder auch in deren angrenzenden Gebietsteilen 
erhobene. Unter die direkten Steuern werden gerechnet: 
a) Die Einkommensteuer — Gesetz vom 17. Dez. 1874, jetzt in 
der Redaktion vom 27. Juli 1900 (S. 237), wiederholt seitdem ge- 
ändert. Ferner über die bei Erhebung der Einkommensteuer zuständigen 
Behörden: Gesetz vom 25. Okt. 1874 (S. 87). Der Prozentsatz 
wird jährlich durch Gesetz bestimmt, für die Stadt Bremen um ein 
halbes Prozent höher als für das übrige Gebiet (Ges. v. 31. Januar 
1902 S. 12). 
b) Die Grund= und Gebäudesteuer, erhoben von den 
Eigentümern der Grundstücke im Staat. Die Grundlage gibt das 
Grundsteuergesetz vom 11. Okt. 1878 (S. 161); dazu das den 
Steuersatz bestimmende Gesetz betr. die Grund-, Gebäude= und 
Erleuchtungssteuer vom 18. Juli 1899 (S. 411); jetzt erhöhter Satz 
für die Stadt Bremen: Gesetz vom 15. Mai 1901 (S. 67). 
c) Die Firmensteuer, eine Repartitionssteuer für die im 
Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen, eingeführt 
durch Gesetz vom 27. Mai 1884, jetzt in der Bekanntmachung vom 
23. Juli 1899 (S. 171).) 
d) Die Wirtschaftsabgabe nach dem Gesetz v. 31. Januar 
1871 (S. 13); auch Gesetz vom 26. Juni 1872 (S. 78). 
e) Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen: 
Gesetz v. 10. Oktober 1877 (S. 97). 
Ferner mit dem Charakter von städtischen Steuern: 
1) Die Armensteuer in der Stadt Bremen (seit 1879), er- 
hoben als Zuschlag zur Einkommensteuer zur Deckung der Kosten der 
Armenpflege nach jährlicher Berechnung und Bekanntmachung des 
Steuersatzes durch die Steuerdeputation: Gesetz vom 5. Februar 1902 
(S. 25). 
1) Eine Kaufmanns= und Börsensteuer wird als Börseneintrittsgeld er- 
hoben von den Mitgliedern des Kaufmannskonventes und den sonstigen 
Börsenbesuchern für Unterhaltung des Börsengebäudes. Erhebung und Ver- 
waltung ist Sache der Handelskammer. Obrigk. V. v. 28. Jan. 1868 (S. 28); 
Feststellung des Betrages (50 bezw. 25 / p. a.) durch den Kaufmannskonvent 
V. v. 1. Januar 1899 (S. 1).
	        
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