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Frist der Rechtsweg beschritten werden,!) doch ist die Steuer vorab
zu entrichten. Milderung und Erlaß der Steuern findet nach Maß-
gabe der darüber in den Steuergesetzen enthaltenen Bestimmungen
statt; im übrigen könnte sie nur durch übereinstimmenden Beschluß
von Senat und Bürgerschaft erfolgen; der Senat besitzt kein all-
gemeines Recht, Steuern zu erlassen (Verf. § 58 f.).
d 93. Staatshaushalt, Finanzverwaltung.
Zur Ermöglichung einer übersichtlichen geordneten Finanz-
verwaltung wurden zu Beginn des vorigen Jahrhunderts nach Be-
seitigung der Fremdherrschaft drei neue Einrichtungen beschlossen ?,:
1. ein jährliches Budget; 2. eine Generalkasse für alle Staats-
Einnahmen und Ausgaben; 3. eine aus Rat und Bürgerschaft
zusammengesetzte Finanzdeputation. Diese drei Neuschöpfungen jener
Zeit sind die Grundlagen der Finanzverwaltung geblieben.
I. Das Budget wird für jedes Jahr durch übereinstimmende
Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft festgestellt. Die Verfassung
erwähnt es nicht. Nach ihr gehört zum gemeinsamen Wirkungskreis
von Senat und Bürgerschaft einerseits die Bewilligung der Abgaben,
andererseits die Verwendung der Staatsmittel. Das Budgetrecht
beider höchster Organe ist damit gegeben; es ist dann Zweckmäßigkeits-
sache, die Einnahmen und Ausgaben jährlich in einem Budget
zusammenzufassen.
Die Feststellung des Budgets ist ein Verwaltungsakt, der in
Bremen auch nicht wie in vielen andern Staaten in die Form des
Gesetzes gekleidet wird. Das festgestellte Budget bindet die Ver-
waltungsbehörden: sie dürfen nur über etatsmäßige Mittel
zu etatsmäßigem Zweck verfügen. Entsprechend der Spezialisierung
des Budgets bedürfen Übertragungen von einer Position auf eine
andere der Genehmigung von Senat und Bürgerschaft.
1) Bei der Veranlagung zur Firmensteuer ist die Entscheidung der Behörde
endgültig (Ges. v. 1899 § 14). Bei der Einkommensteuer sind die tatsächlichen
Feststellungen der Behörden unanfechtbar (§ 11); im übrigen ist die Klage
binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Deputation ein-
zureichen. Nach dem Grundsteuergesetz (§ 28), bei den indirekten Abgaben,
beträgt die Frist 6 Wochen. Keine Frist ist bestimmt für die Klage bei der
Erbschafts= und Schenkungsabgabe (Ges. v. 1899 § 35).
2) Verf. Verh. 1818 S. 195.