Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Frist der Rechtsweg beschritten werden,!) doch ist die Steuer vorab 
zu entrichten. Milderung und Erlaß der Steuern findet nach Maß- 
gabe der darüber in den Steuergesetzen enthaltenen Bestimmungen 
statt; im übrigen könnte sie nur durch übereinstimmenden Beschluß 
von Senat und Bürgerschaft erfolgen; der Senat besitzt kein all- 
gemeines Recht, Steuern zu erlassen (Verf. § 58 f.). 
d 93. Staatshaushalt, Finanzverwaltung. 
Zur Ermöglichung einer übersichtlichen geordneten Finanz- 
verwaltung wurden zu Beginn des vorigen Jahrhunderts nach Be- 
seitigung der Fremdherrschaft drei neue Einrichtungen beschlossen ?,: 
1. ein jährliches Budget; 2. eine Generalkasse für alle Staats- 
Einnahmen und Ausgaben; 3. eine aus Rat und Bürgerschaft 
zusammengesetzte Finanzdeputation. Diese drei Neuschöpfungen jener 
Zeit sind die Grundlagen der Finanzverwaltung geblieben. 
I. Das Budget wird für jedes Jahr durch übereinstimmende 
Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft festgestellt. Die Verfassung 
erwähnt es nicht. Nach ihr gehört zum gemeinsamen Wirkungskreis 
von Senat und Bürgerschaft einerseits die Bewilligung der Abgaben, 
andererseits die Verwendung der Staatsmittel. Das Budgetrecht 
beider höchster Organe ist damit gegeben; es ist dann Zweckmäßigkeits- 
sache, die Einnahmen und Ausgaben jährlich in einem Budget 
zusammenzufassen. 
Die Feststellung des Budgets ist ein Verwaltungsakt, der in 
Bremen auch nicht wie in vielen andern Staaten in die Form des 
Gesetzes gekleidet wird. Das festgestellte Budget bindet die Ver- 
waltungsbehörden: sie dürfen nur über etatsmäßige Mittel 
zu etatsmäßigem Zweck verfügen. Entsprechend der Spezialisierung 
des Budgets bedürfen Übertragungen von einer Position auf eine 
andere der Genehmigung von Senat und Bürgerschaft. 
1) Bei der Veranlagung zur Firmensteuer ist die Entscheidung der Behörde 
endgültig (Ges. v. 1899 § 14). Bei der Einkommensteuer sind die tatsächlichen 
Feststellungen der Behörden unanfechtbar (§ 11); im übrigen ist die Klage 
binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Deputation ein- 
zureichen. Nach dem Grundsteuergesetz (§ 28), bei den indirekten Abgaben, 
beträgt die Frist 6 Wochen. Keine Frist ist bestimmt für die Klage bei der 
Erbschafts= und Schenkungsabgabe (Ges. v. 1899 § 35). 
2) Verf. Verh. 1818 S. 195.
	        
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