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Wird das Budget nicht rechtzeitig vor Beginn des Rechnungs-
jahres festgestellt, so kann die Finanzdeputation den Einzelverwaltungen
Zahlungen bis zum vierten Teil des vorigjährigen Ansatzes der
ordentlichen Ausgaben, bei erfolgter spezieller Bewilligung auch
verhältnismäßig mehr anweisen (Deputationsgesetz § 34). Für den
Fall des Nichtzustandekommens des Budgets infolge eines Verfassungs-
konfliktes fehlt es an einer Bestimmung. Die Finanzwirtschaft steht
dann nicht still. Es ist davon auszugehen, daß weder Senat noch
Bürgerschaft durch Verweigerung der Budgetgenehmigung einseitig die
Gesetze ändern können. Die gesetzlich festgelegten Einnahmen, jetzt
also die Mehrzahl der Steuern, werden weiter erhoben; die Ausgaben,
für welche Rechtstitel bestehen, z. B. Beamtengehalte, müssen gemacht
werden; andere Ausgaben gehen auf die Verantwortlichkeit der
Behörden.))
Die Budgetperiode ist eine einjährige; das Rechnungsjahr beginnt
mit dem 1. April (Gesetz betr. Verlegung des Rechnungsjahres vom
27. April 1884). ·
Die Entwerfung des Budgets ist Sache der Finanzdeputation,
der zu diesem Zwecke die Spezialbudgets rechtzeitig von den einzelnen
Verwaltungen einzuliefern sind (Dep. Ges. § 42). Durch Anderungen
materiell auf die Spezialbudgets einwirken kann die Finanzdeputation
nicht; sie kann nur eine Verständigung mit der Ressortbehörde darüber
versuchen und eventuell Senat und Bürgerschaft berichten. Den
Entwurf des Generalbudgets legt die Finanzdeputation mit einem
Begleitbericht bis zum 15. Februar Senat und Bürgerschaft vor
(Dep. Ges. § 28). Ein Separatbudget über außerordentliche Ver-
wendungen braucht erst im Anfang des Rechnungsjahres aufgestellt
zu werden. Über die Grundsätze bei Aufstellung des Budgets:
Verh. 1891 S. 27.
Anträge auf Nachbewilligungen sind, bevor sie an die Bürger-
schaft gelangen, der Finanzdeputation zur gutachtlichen Außerung
mitzuteilen (Dep. Ges. § 30).
1) So Laband, Bd. IV § 131; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht § 205
S. 682 f. Für Hamburg v. Melle, a. a. O. S. 137. In Lübeck ausdrückliche
Verfassungsbestimmung in obigem Sinn Art. 51 n. 3.