240
Im Anfang des neuen Rechnungsjahres legt die Finanzdeputation
eine Generalabrechnung über Einnahmen und Ausgaben der General—
kasse im letzten Jahre mit einem Begleitbericht Senat und Bürger—
schaft vor (Dep. Gesetz 8 31). Diese Generalabrechnung hat nicht
die. Bedeutung einer Rechnungslegung zur Rechnungsprüfung und
Entlastung im einzelnen, sie soll den Nachweis der budgetmäßigen
Verwaltung, das Resultat des Exempels des Budgets enthalten; mit
ihr verbinden sich daher die Anträge auf nachträgliche Genehmigung
von Etatsüberschreitungen.
II. Die Finanzdeputation ist, ohne selbst eine Spezialverwaltung
zu führen,!) Aufsichts= und Kontrollbehörde für das gesamte Finanz-
wesen des Staates. Ihre allgemeine Aufgabe ist es, auf die Er-
haltung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben zu
achten und bei auffallenden Veränderungen an Senat und Bürger-
schaft sofort darüber zu berichten. Die Generalkasse untersteht ihr
zunächst, ebenso das Staatsschuldenwesen. Sie überwacht die Ver-
anlagung und Erhebung der Steuern, und alle gemeinschaftlichen
Verwaltungen nach der finanziellen Seite und kann zu dem Zweck
Bücher und Kassen ihrer Beamten revidieren. Diese Überwachungs-
befugnis gibt ihr nicht die Stellung der vorgesetzten Behörde, das
Recht zum Eingriff in die Verwaltung anderer Deputationen; über
vorgefundene Mißstände, die sie nicht abstellen kann, berichtet sie dem
Senat (Dep. Gesetz § 27, 33).
Die Generalkasse ist die Zentralstelle aller Einnahmen und
Ausgaben des Staates. Letztere dürfen nur gemäß dem Budget
erfolgen; zwei Mitglieder der Finanzdeputation — ein Senatsmitglied,
ein bürgerschaftliches — als Kasseninspektoren erteilen nach Maßgabe
des Budgets den einzelnen Ressorts die grundlegenden Zahlungs-
mandate (Dep. Gesetz § 34, 35). Die Auszahlungen selbst innerhalb
des Fonds erfolgen nur auf von dem Rechnungsführer ausgestellte,
bei den Deputationen vom Vorsitzer mitunterzeichnete, Anweisungen
(Dep. Gesetz § 44; Näheres: Regulativ für die Rechnungsführer der
öffentlichen Verwaltungen und ihr Verhältnis zur Generalkasse vom
15. Nov. 1887 (S. 120; auch 1901 S. 8; 1902 S. 214).
) In Hamburg (Verwaltungsgesetz v. 1896 § 24) verwaltet die Finanz=
deputation auch das staatliche Finanzvermögen, Grundeigentum, Forsten usw.;
ebenso in Lübeck.