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III. Abschnitt:
Die Herrschaftsobjekte.
TDie Grundlagen des ötaates: öStaatsgebiet,
Staatsvolk.
I. Das Staatsgebiet.
§ 5.
Das Gebiet des Bremischen Staates hat einen Flächeninhalt
von 25 669,38 ha; 1) es ist eingeteilt in die Stadt Bremen, die
Hafenstädte Bremerhaven und Vegesack und das als Kreis organisierte
Landgebiet.
In dem Gebiet besitzt der Staat die — von dem Eigentum
wohl zu scheidende — Gebietshoheit, kraft deren er darin seine
Herrschaftsrechte ausüben kann.?) Eine Erweiterung des Gebietes ist
seit Bestehen der Verfassung wiederholt durch die Verträge mit
Hannover und Preußen betreffend Erweiterung des Bremerhaven-
Distriktes erfolgt.
II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und
Staatsbürger.
8 6. GSeschichtliches.)
Eine bremische Staatsangehörigkeit, ein Staats bürgerrecht
war der Zeit vor der Verfassung unbekannt. Es gab nur ein
bremisches Stadtbürgerrecht und die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde,
die dort Heimatsrecht verlieh. Das Bürgerrecht der Stadt Bremen
unterschied man nach verschiedenen Klassen mit besonderen Rechten in:
1) Das Nähere bei Buchenau, die freie Hansestadt Bremen und ihr
Gebiet. 3. Aufl. 1900.
2) Laband Bd. 1 §21 S. 172 f.
3) Dünzelmann, Beiträge zur Bremischen Verfassungsgeschichte im Brem.
Jahrbuch Bd. XVII I S. 1 f.