Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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des Angehörigen eines anderen deutschen Staates oder Naturalisation 
eines Reichsausländers. Die Aufnahme eines Preußen, Sachsen usw. 
in die Bremische Staatsangehörigkeit muß erfolgen, es sei denn, 
daß einer der im Reichsgesetz (§ 7) vorgesehenen Abweisungsgründe 
(Mittellosigkeit, polizeiliche Aufenthaltsbeschränkung usw.) vorliegt. 
Die Naturalisation eines Ausländers darf dagegen nur erfolgen, 
wenn die reichsgesetzlichen Voraussetzungen (Unbescholtenheit, Dis- 
positionsfähigkeit usw.) vorliegen; auch wenn dies der Fall ist, besteht 
eine Verpflichtung zur Naturalisation nicht. Von der Befugnis der 
Einzelstaaten, weitere Bedingungen der Naturalisation aufzustellen, 
hat Bremen keinen Gebrauch gemacht, nur bestimmt, daß Ausländer 
bei Stellung des Antrags auf Naturalisation eine Gebühr von 50 0. 
zu entrichten haben; die Hälfte der Gebühr wird zurückerstattet, falls 
dem Antrag nicht stattgegeben wird. (Gesetz vom 26. Februar 1904, 
S. 75.)1) Im übrigen entscheidet über die Naturalisation das freie 
Ermessen der Behörden. Wesentlich erleichtert ist der Wiedererwerb 
der Staatsangehörigkeit (R. Ges. § 21). 
Die ausdrückliche Aufnahme und Naturalisation wird ersetzt 
durch Anstellung eines Nicht-Bremers in Staats-, Kirchen-, Schul- 
und Kommunaldienst gemäß dem § 9 des Reichsgesetzes.?') Ent- 
sprechend bestimmt das Bremische Beamtengesetz (§ 14), daß der 
bisher landfremde Beamte durch die Anstellungsurkunde die Eigenschaft 
eines Bremischen Staatsangehörigen erwirbt.3) 
In allen Fällen hat der Erwerb der bremischen Staats- 
angehörigkeit den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit weder zur 
Voraussetzung noch zur Folge, einerlei, ob die Staatsangehörigkeit 
die eines andern deutschen Staates oder eine ausländische ist. 
1) Nach der Verordnung vom 2. Januar 1871 § 2 a 1 sollte die 
Naturalisationsurkunde unentgeltlich erteilt werden. Auch in Hamburg werden 
50 J4 Stempelkosten erhoben. 
2) Die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts erwerben durch 
ihre Anstellung die Staatsangehörigkeit von Hamburg, Bremen und Lübeck, 
außerdem das Bürgerrecht von Hamburg (Übereinkunft vom 30. Juni 1878 
Art. 19 (S. 193). 
3) Annahme der Wahl zum Mitglied des Stadtrats in Vegesack und 
Bremerhaven hat den Erwerb der Bremischen Staatsangehörigkeit zur Folge 
(Verfassung vom 18. September 1879 8§ 39). 
4) Falls nicht nach den Gesetzen des andern ausländischen Staates diese 
Folge eintritt. Infolge Vereinbarung wird den Angehörigen Oesterreich-
	        
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