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Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt gemäß dem Reichs-
gesetz durch Legitimation, Heirat einer Bremerin mit einem Nicht-
bremer, durch Entlassung, die nur aus Gründen der Militärpflicht
verweigert werden darf (§ 17). Ohne weiteres tritt der Verlust ein
durch zehnjährigen (in Nordamerika auf Grund des Vertrages vom
22. Februar 1868 fünfjährigen) Aufenthalt im Ausland, sofern die
Frist nicht durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats
unterbrochen ist (Näheres R. Ges. § 21; über Entziehung der Staats-
angehörigkeit § 20, 22 des R. Ges.).
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem Staatsverband
sind in der Stadt Bremen an die Polizeidirektion, im Landgebiet
an den Landherrn, in den Hafenstädten an das Amt zu richten.
Gegen ihre Entscheidungen findet Beschwerde an den Senat statt
(Verf. § 2 u. 2, § 3).
§ 8. Erwerb und Verlust des Zürgerrechts.
I. Ebenso wie Bremen machen Hamburg und Lübeck ein von
der Staatsangehörigkeit verschiedenes Bürgerrecht zur Grundlage der
vollen politischen Berechtigung im Staat. Doch hat das Bürgerrecht
nach den verschiedenen Voraussetzungen für Erwerb und Verlust einen
verschiedenen Charakter.
In Hamburg)) ist es ein Ehrenrecht begüterter Staats-
angehöriger. Als Bewerber ist nur zugelassen, wer in den letzten
fünf Jahren ein Einkommen von mindestens 1200 %% jährlich ver-
steuerte. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizei-
aufsicht schließen ebenso ein früherer Verlust des Bürgerrechts wegen
Nichtannahme eines Ehrenamtes vom Erwerbe aus. Andererseits ist
zum Erwerb verpflichtet, wer in den letzten 3 Jahren ein Einkommen
von mindestens 2000 „ jährlich versteuerte.?) Verloren wird das
Ungarns die Naturalisation erst erteilt, wenn sie Entlassung aus dem früheren
Staatsverband nachweisen. ek. Cahn, Kommentar z. Reichsges. über Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., S. 72 f. «
1) Gesetz betreffend die Hamburgische Staatsangehörigkeit und das
Hamburgische Bürgerrecht vom 2. November 1896. «
2) Wer der Pflicht nicht nachkommt, hat während der Dauer der Renitenz,
jedoch längstens bis zum 60. Lebensjahr, doppelte Einkommensteuer zu zahlen.
— Dieser Zwang hat in Hamburg noch besondere Bedeutung wegen der mit
dem Bürgerrecht verknüpften Pflicht, die Wahl in den Senat, in die Bürger—
schaft, in Deputationen anzunehmen.