Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt gemäß dem Reichs- 
gesetz durch Legitimation, Heirat einer Bremerin mit einem Nicht- 
bremer, durch Entlassung, die nur aus Gründen der Militärpflicht 
verweigert werden darf (§ 17). Ohne weiteres tritt der Verlust ein 
durch zehnjährigen (in Nordamerika auf Grund des Vertrages vom 
22. Februar 1868 fünfjährigen) Aufenthalt im Ausland, sofern die 
Frist nicht durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats 
unterbrochen ist (Näheres R. Ges. § 21; über Entziehung der Staats- 
angehörigkeit § 20, 22 des R. Ges.). 
Gesuche um Aufnahme oder Entlassung aus dem Staatsverband 
sind in der Stadt Bremen an die Polizeidirektion, im Landgebiet 
an den Landherrn, in den Hafenstädten an das Amt zu richten. 
Gegen ihre Entscheidungen findet Beschwerde an den Senat statt 
(Verf. § 2 u. 2, § 3). 
§ 8. Erwerb und Verlust des Zürgerrechts. 
I. Ebenso wie Bremen machen Hamburg und Lübeck ein von 
der Staatsangehörigkeit verschiedenes Bürgerrecht zur Grundlage der 
vollen politischen Berechtigung im Staat. Doch hat das Bürgerrecht 
nach den verschiedenen Voraussetzungen für Erwerb und Verlust einen 
verschiedenen Charakter. 
In Hamburg)) ist es ein Ehrenrecht begüterter Staats- 
angehöriger. Als Bewerber ist nur zugelassen, wer in den letzten 
fünf Jahren ein Einkommen von mindestens 1200 %% jährlich ver- 
steuerte. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizei- 
aufsicht schließen ebenso ein früherer Verlust des Bürgerrechts wegen 
Nichtannahme eines Ehrenamtes vom Erwerbe aus. Andererseits ist 
zum Erwerb verpflichtet, wer in den letzten 3 Jahren ein Einkommen 
von mindestens 2000 „ jährlich versteuerte.?) Verloren wird das 
  
Ungarns die Naturalisation erst erteilt, wenn sie Entlassung aus dem früheren 
Staatsverband nachweisen. ek. Cahn, Kommentar z. Reichsges. über Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., S. 72 f. « 
1) Gesetz betreffend die Hamburgische Staatsangehörigkeit und das 
Hamburgische Bürgerrecht vom 2. November 1896. « 
2) Wer der Pflicht nicht nachkommt, hat während der Dauer der Renitenz, 
jedoch längstens bis zum 60. Lebensjahr, doppelte Einkommensteuer zu zahlen. 
— Dieser Zwang hat in Hamburg noch besondere Bedeutung wegen der mit 
dem Bürgerrecht verknüpften Pflicht, die Wahl in den Senat, in die Bürger— 
schaft, in Deputationen anzunehmen.
	        
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