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Bürgerrecht durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter
Polizeiaufsicht, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter, Nichtannahme der Wahl in den Senat, in die Bürgerschaft,
in eine Deputation.
In Lübecki) fehlt der Zensus für das Bürgerwerden, der aber
für die Wahlberechtigung zur Bürgerschaft wiederkehrt;?) doch ist
auch da nur zugelassen, wer im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte
ist, deren Verlust auch den Verlust des Bürgerrechts nach sich zieht.
Eine Verpflichtung besteht nur für Beamte.
Nach Bremischem Recht sollte bis in die neueste Zeit
jeder erwachsene, männliche Staatsangehörige grundsätzlich auch
Bürger sein; nach dem Gesetz war jeder Staatsangehörige verpflichtet,
vor der Verheiratung oder dem Beginn eines Geschäftes, jedenfalls
aber vor der Volljährigkeit den Bürgereid zu leisten bei Meidung
von Ordnungsstrafen (Obrigkeitliche Verordnung vom 1. Januar 1863
§ 1 S. 5). Das Gesetz vom 26. Februar 1904, betreffend den
Staatsbürgereid (S. 73), hob die Pflicht zur Leistung des Staats-
bürgereides auf, ohne aber weitere Voraussetzungen — Zensus, Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte — zu bestimmen.
II. Nach geltendem Recht ist Bremer Bürger der Staats-
angehörige, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat. Jeder Staats-
angehörige kann den Bürgereid leisten und damit Bürger werden.
Eine Verpflichtung besteht nur noch
a) für die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes, einschließlich
der Richter,
b) nach näherer Bestimmung des Senats für Angestellte des
Staates, Beamte und Angestellte der bürgerlichen Gemeinden,
kommunalen Verbände und sonstigen öffentlichen Körperschaften;
c) für die Prediger der evangelischen Gemeinden;
d) für die Rechtsanwälte und Notare.
(Gesetz vom 26. Februar 1904 § 2 Abst. 2.)
Bei der Ableistung des Eides ist eine Registraturgebühr von
16.50 zu zahlen (Gesetz vom 27. Juni 1872 S. 81; bis dahin
5 Taler). Für Mitglieder einer Religionsgesellschaft, deren Bekenntnis
1) Gesetz, das Lübeck. Staatsbürgerrecht betr., vom 19. November 1902.
*) Wahlberechtigt zur Bürgerschaft ist nur, wer in den letzten 5 Jahren
jährlich mindestens 1200 .∆ versteuerte. Verf. Art. 20, 21 in der Fassung
vom 19. November 1902.