Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bürgerrecht durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter 
Polizeiaufsicht, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter, Nichtannahme der Wahl in den Senat, in die Bürgerschaft, 
in eine Deputation. 
In Lübecki) fehlt der Zensus für das Bürgerwerden, der aber 
für die Wahlberechtigung zur Bürgerschaft wiederkehrt;?) doch ist 
auch da nur zugelassen, wer im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte 
ist, deren Verlust auch den Verlust des Bürgerrechts nach sich zieht. 
Eine Verpflichtung besteht nur für Beamte. 
Nach Bremischem Recht sollte bis in die neueste Zeit 
jeder erwachsene, männliche Staatsangehörige grundsätzlich auch 
Bürger sein; nach dem Gesetz war jeder Staatsangehörige verpflichtet, 
vor der Verheiratung oder dem Beginn eines Geschäftes, jedenfalls 
aber vor der Volljährigkeit den Bürgereid zu leisten bei Meidung 
von Ordnungsstrafen (Obrigkeitliche Verordnung vom 1. Januar 1863 
§ 1 S. 5). Das Gesetz vom 26. Februar 1904, betreffend den 
Staatsbürgereid (S. 73), hob die Pflicht zur Leistung des Staats- 
bürgereides auf, ohne aber weitere Voraussetzungen — Zensus, Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte — zu bestimmen. 
II. Nach geltendem Recht ist Bremer Bürger der Staats- 
angehörige, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat. Jeder Staats- 
angehörige kann den Bürgereid leisten und damit Bürger werden. 
Eine Verpflichtung besteht nur noch 
a) für die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes, einschließlich 
der Richter, 
b) nach näherer Bestimmung des Senats für Angestellte des 
Staates, Beamte und Angestellte der bürgerlichen Gemeinden, 
kommunalen Verbände und sonstigen öffentlichen Körperschaften; 
c) für die Prediger der evangelischen Gemeinden; 
d) für die Rechtsanwälte und Notare. 
(Gesetz vom 26. Februar 1904 § 2 Abst. 2.) 
Bei der Ableistung des Eides ist eine Registraturgebühr von 
16.50 zu zahlen (Gesetz vom 27. Juni 1872 S. 81; bis dahin 
5 Taler). Für Mitglieder einer Religionsgesellschaft, deren Bekenntnis 
1) Gesetz, das Lübeck. Staatsbürgerrecht betr., vom 19. November 1902. 
*) Wahlberechtigt zur Bürgerschaft ist nur, wer in den letzten 5 Jahren 
jährlich mindestens 1200 .∆ versteuerte. Verf. Art. 20, 21 in der Fassung 
vom 19. November 1902.
	        
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