Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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für die Wählbarkeit zum Mitglied des Senats, für die Mitgliedschaft 
des Kaufmannskonventes (Gesetz, die Handelskammer betr., 8 2), des 
Gewerbekonventes (Gesetz, die Gewerbekammer betr., § 2), der 
Kammer für Landwirtschaft (Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft 
betr., § 3); für die Mitgliedschaft der stadtbremischen Gemeinde- 
behörden, „soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist“ (Verf. 
§81; Ausnahme z. B. Gesetz, betr. die Wahl der stadtbremischen 
Armenpfleger vom 30. April 1887 § 2: Jeder Reichsangehörige 
ist zum Armenpfleger wählbar); für die Wählbarkeit zum Kreisaus- 
schuß (Gesetz betr. die Verwaltung des Landgebiets vom 23. Juni 1878 
8 35). 
2. Die Bremische Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung 
für die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und der Landgemeinden 
(Gesetz vom 2. Januar 1871 § Uu. 1). Dagegen genügt für Gemeinde- 
angehörigkeit und Gemeindebürgerrecht der Stadtgemeinden Vegesack 
und Bremerhaven Reichsangehörigkeit (Verfassungen vom 18. September 
1879 §9); ebenso für das aktive und passive Wahlrecht zum Kreistag 
(Gesetz vom 23. Juni 1878 § 11). 
3. Abgesehen von diesen politischen Berechtigungen und Ver- 
pflichtungen nur der Bürger oder Staatsangehörigen stehen alle andern 
Reichsangehörigen ihnen gleich. Die Reichsverfassung beseitigt 
die Ungleichheit in den bürgerlichen Rechten unter den Deutschen 
(R. Verf. Art. 3). Als Überbleibsel pflegen noch erwähnt zu werden 
die besondere Treupflicht gegen den eigenen Bundesstaat und ein 
Anspruch auf Schutz durch denselben außerhalb seiner Grenzen auch 
in anderen deutschen Bundesstaaten. 
4. Die Ausländer, d. h. die Nicht-Reichsangehörigen, werden 
auch faktisch den Inländern in der Regel gleich behandelt. Sie haben 
aber kein Recht auf gleiche Behandlung, sofern nicht durch Staats- 
verträge anders bestimmt ist. Vor allem können sie ausgewiesen 
Erwerb des Bürgerrechts zu leisten. Besitz des Bürgerrechts ist fortan nur 
Voraussetzung usw. Gegen die Verfassung kann das Gesetz jedenfalls das 
Bürgerrecht nicht eliminieren. 
Die unrichtige Fassung hat auch praktische Zweifel zur Folge. Wie 
wenn z. B. eine Berechtigung nicht an den Besitz der nach dem Gesetz allein 
von der Leistung des Staatsbürgereides noch abhängigen Wahlberechtigung 
zur Bürgerschaft, sondern nur an den des Staatsbürgerrechtes geknüpft ist, 
z. B. die Mitwirkung in stadtbremischen Gemeindebehörden durch Verfassung 
Art. 812 Unberührt durch das neue Gesetz besteht diese Bestimmung weiter.
	        
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