Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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durch V. vom 29. März 1852 Suspension des Art. X der Ver- 
fassung und der Geschwornengerichte) ließ es bei der Aufhebung der 
Zensur bewenden, ließ aber wieder vorbeugende Maßregeln gegen 
die Presse auf Grund des Gesetzes zu. Im Anschluß an den Be- 
schluß des deutschen Bundes vom 26. September 1854 (Gbl. S. 149) 
erging dann ein neues Preßgesetz vom 17. November 1855 (S. 50), 
das den Betrieb der Preßgewerbe — Buchdruck, Buchhandel, Zeitungs- 
verkauf — von einer Konzession abhängig machte und Stellung einer 
Kaution bei Herausgabe politischer Zeitungen verlangte. Das Preß- 
gesetz vom 18. Juli 1870 (S. 69) hob diese vorbeugenden Be- 
schränkungen der Preßfreiheit auf. 
Jetzt ist das Preßwesen durch das Reichsgesetz über die Presse 
vom 7. Mai 1874 geregelt, das nur die im Gesetz vorgeschriebenen 
oder zugelassenen Beschränkungen der Presse bestehen läßt. Der 
Landesgesetzgebung ist das sogenannte Plakatwesen überlassen (§ 30, 
Abs. 2), Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Ausstellen, 
sowie die unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten 
und Aufrufen. Allgemeine Bestimmungen darüber fehlen. 
6. Das Petitions= und Beschwerderecht (Verf. J 14). 
Das Jedem zustehende Recht, „sich mit Bitten und Beschwerden 
schriftlich an die zuständigen Behörden zu wenden,“ gewinnt seine 
Bedeutung dadurch, daß die Behörde die Bitte oder Beschwerde auch 
annehmen und beantworten muß und zwar auf Verlangen schriftlich 
und bei Abweisung mit Gründen versehen.) 
Über Eingaben an die Bürgerschaft § 27. 
7. Das Beschreiten des Rechtsweges gegenüber 
Verwaltungsmaßregeln (Verf. § 15) darüber unten § 72. 
8. Über die Vereins= und Versammlungsfreiheit 
(Verf. § 16) unten § 77. 
9. Die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor 
dem Gesetz (Verf. § 17; auch der nichtssagende § 18: „Jeder 
Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der gesetzlich erforderlichen 
Eigenschaften zu jedem Amte wählbar“). 
Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, in vielen Ver- 
fassungen wiederkehrend z. B. Preußische Verfassung Art. 4: „Alle 
1) Bei Verzögerung der Entscheidung einer Beschwerde kein Schadens- 
ersatzanspruch: Hanseat. O. L. G. im Hans. G. Ztg. 1899 Nr. 145. 
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