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Die Neuwahl hat binnen 14 Tagen nach eingetretener Erledigung
zu erfolgen; eine Verlängerung der Frist kann nur durch Gesetz!)
bestimmt werden. Senat und Bürgerschaft versammeln sich gleichzeitig
in getrennten Räumen. Der Senat zeigt der Bürgerschaft formell
die Erledigung eines Platzes in seiner Mitte an und zugleich, ob
nach dem Gesetz ein Rechtsgelehrter oder ein Kaufmann oder ob ohne
Rücksicht auf den Stand zu wählen sei (Gesetz § 2).
Das eigentliche Wahlverfahren zerfällt in drei Abschnitte:
1) die Wahl der Wahlmänner von Senat und Bürgerschaft; 2) die
Wahl von 3 Kandidaten durch die Wahlmänner; 3) die definitive
Wahl des Senatsmitgliedes aus diesen 3 Kandidaten durch die
Bürgerschaft.
Im ersten Stadium teilt sich die Bürgerschaft durch das
Los in fünf der Zahl nach möglichst gleiche Abteilungen. Jede
Abteilung wählt mittelst geheimer Stimmabgabe nach absoluter
Stimmenmehrheit die Kandidaten für die erledigte Stelle und dann
aus ihrer Mitte einen Wahlmann. Das Resultat in den 5 Ab-
teilungen wird dem Präsidenten der Bürgerschaft angezeigt. Dieser
teilt die „nach der Buchstabenfolge geordneten“ Namen der 5 Wahl-
männer und der Kandidaten dem Senate mit (Gesetz § 3).
Die Zahl der von der Bürgerschaft nominierten Kandidaten kann
also zwischen 3 und 15 schwanken, je nachdem sich Übereinstimmung
auf bestimmte Personen in den 5 Abteilungen ergeben hat oder nicht.
Gleichzeitig hat ebenfalls der Senat aus seiner Mitte fünf
Wahlmänner mittelst geheimer Abstimmung nach absoluter Majorität
gewählt (Gesetz § 4).
Das zweite Stadium beginnt damit, daß die zehn Wahl-
männer in gemeinschaftlicher Versammlung vor Senat und Bürger-
schaft den Wahleid leisten (Gesetz § 5).
Die zehn Wahlmänner begeben sich dann in das Wahlzimmer
zur Vornahme der Vorwahl. Bis zur Erledigung darf keine Unter-
brechung eintreten; auch darf „keine Besprechung einzelner Wahlmänner
unter einander und keinerlei Mitteilung zwischen denselben und anderen
Personen stattfinden.“ Es wird über jeden der von den 5 Abteilungen
der Bürgerschaft nominierten Kandidaten einzeln abgestimmt, ob er
bei der Wahl weiter in Betracht kommen soll oder nicht; nur wenn
1) z. B. Gesetz vom 27. April 1882 (S. 65).