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von den 10 Stimmen der Wahlmänner sechs dafür sind, kann
ein Kandidat in Vorschlag kommen. Erhalten mehr als 3 Kan-
didaten diese Mehrheit, so wird über sie noch einmal abgestimmt,
indem jeder Wahlmann die drei bezeichnet, denen er seine
Stimme geben will. Haben auch dann noch mehr als drei die
absolute Majorität, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt unter
Weglassung dessen, der die wenigsten Stimmen hatj findet sich
Stimmengleichheit bei der geringsten Stimmenzahl, so wird unter ihnen
zur Ermittlung des Wegzulassenden die Wahl wiederholt. Ist die
Stimmengleichheit weder hierdurch noch durch nochmalige Abstimmung
zu beseitigen, so entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird solange
wiederholt, bis nur noch drei Kandidaten die Mehrheit haben.
Das Geschäft der Wahlmänner ist beendigt, wenn drei Kan-
didaten die Mehrheit haben oder auch wenn sich eine Mehrheit von
6 Stimmen für keinen der drei Kandidaten oder für weniger als
drei ergibt. Die Wahlmänner überweisen dem Senat das Verzeichnis
der Kandidaten oder zeigen an, daß keiner die Mehrheit erlangt habe;
der Senat teilt es der Bürgerschaft mit. Im letzteren Fall ist das
Verfahren ganz zu wiederholen: die Bürgerschaft teilt sich wieder
durch das Los in 5 Abteilungen, die neue Wahlmänner und Kan-
didaten wählen usw. Hatten nur einer oder zwei der Kandidaten die
Mehrheit erlangt, so findet ebenso eine Wiederholung statt, doch
wählen die Abteilungen der Bürgerschaft und die Wahlmänner jetzt
nur zwei oder einen Kandidaten. Nötigenfalls wird das ganze
Verfahren so lange wiederholt, bis drei Kandidaten in Vorschlag
gebracht sind.
Den dritten Abschnitt macht die definitive Wahl aus. Die
Bürgerschaft wählt in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder einen der drei Vorgeschlagenen
zum Mitgliede des Senats (§ 14 siehe auch Abs. 2). Der Senat
verfügt die Berufung des Gewählten.
Der Kern dieser komplizierten Vorschriften ist: Der Senat
hat ein Veto; positiven Einfluß auf die Wahl hat er nicht, doch
kann er durch seine Wahlmänner bei der Vorwahl verhindern, daß
ein ihm nicht genehmer Kandidat in Vorschlag kommt. Die Bürger-
schaft allein stellt die Urliste auf und nimmt die definitive Wahl