47
betreiben (Verf. 8 29);!) dementsprechend ist ihr Gehalt höher be—
messen als das für die dem Kaufmannsstande angehörenden Mit—
glieder. Für weder dem Gelehrten= noch dem Kaufmannsstande an-
gehörende Mitglieder des Senats besteht eine Beschränkung hinsichtlich
anderer Berufsgeschäfte nicht; verzichten sie darauf, so erhalten auch
sie das höhere Honorar; dagegen erhalten die kaufmännischen Mit-
glieder immer nur das geringere (so nach dem § 24 des Senats-
gesetzes). Herkömmlich dürfen Senatsmitglieder keine Orden annehmen.
2. Die Pflichten der Senatsmitglieder, deren getreue Erfüllung
im Amtseid gelobt wird, sind die aller Beamten: Pflicht zur Amts-
führung, zur Treue und zum Gehorsam, Pflicht des achtungswürdigen
Verhaltens.2)
An Stelle eines Vorgesetzten — die Bürgermeister sind nicht
Vorgesetzte der übrigen Senatsmitglieder, siehe unten — steht der
Gesamtsenat, dessen Beschlüssen der Einzelne gehorchen muß. (An-
erkannt in Verfassung § 35 Abs. 2.) Ihrer Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit entspricht es, daß sie als Zeugen und Sachverständige
über Umstände, auf die sich ihre Amtsverschwiegenheit bezieht, nur mit
Genehmigung des Senats im Prozesse vernommen werden dürfen
(Z. P. O. § 376, 408; Str. P. O. §653, 70).
15. verantwortlichkeit der Senatsmitglieder.
Die Verantwortlichkeit der Beamten ist eine dreifache: Zivil-
rechtlich, strafrechtlich, disziplinarisch; dazu kann noch eine parla-
mentarische Verantwortlichkeit kommen, so bei Ministern in einzelnen
konstitutionellen Staaten.
Zivilrechtlich und strafrechtlich sind die Senatoren gleich andern
Beamten verantwortlich; vor allem findet Abschnitt 28 des Straf-
gesetzbuches über Verbrechen und Vergehen im Amte auf sie An-
wendung, da sie zweifellos Beamte im Sinne des § 359 Str. G. Bl sind.)
1) Ahnlich Lübecker Verfassung Art. 13; Übernahme eines Nebenamtes
sowie Eintritt in Vorstand oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft bedarf
der Genehmigung des Senats, die nicht erteilt werden darf, wenn die Stelle
mit Renumeration verbunden ist. — Für Hamburg, Art. 13, jedes öffentliche
Amt, Rechtsanwaltschaft und Notariat untersagt, bei Erwerbsgesellschaften
ähnlich wie in Lübeck, Genehmigung des Senats erforderlich.
2) Laband Bd. 1 § 47, Senatsgesetz § 20; unten § 61.
3) So auch v. Melle a. a. O. S. 78.