Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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betreiben (Verf. 8 29);!) dementsprechend ist ihr Gehalt höher be— 
messen als das für die dem Kaufmannsstande angehörenden Mit— 
glieder. Für weder dem Gelehrten= noch dem Kaufmannsstande an- 
gehörende Mitglieder des Senats besteht eine Beschränkung hinsichtlich 
anderer Berufsgeschäfte nicht; verzichten sie darauf, so erhalten auch 
sie das höhere Honorar; dagegen erhalten die kaufmännischen Mit- 
glieder immer nur das geringere (so nach dem § 24 des Senats- 
gesetzes). Herkömmlich dürfen Senatsmitglieder keine Orden annehmen. 
2. Die Pflichten der Senatsmitglieder, deren getreue Erfüllung 
im Amtseid gelobt wird, sind die aller Beamten: Pflicht zur Amts- 
führung, zur Treue und zum Gehorsam, Pflicht des achtungswürdigen 
Verhaltens.2) 
An Stelle eines Vorgesetzten — die Bürgermeister sind nicht 
Vorgesetzte der übrigen Senatsmitglieder, siehe unten — steht der 
Gesamtsenat, dessen Beschlüssen der Einzelne gehorchen muß. (An- 
erkannt in Verfassung § 35 Abs. 2.) Ihrer Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit entspricht es, daß sie als Zeugen und Sachverständige 
über Umstände, auf die sich ihre Amtsverschwiegenheit bezieht, nur mit 
Genehmigung des Senats im Prozesse vernommen werden dürfen 
(Z. P. O. § 376, 408; Str. P. O. §653, 70). 
15. verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. 
Die Verantwortlichkeit der Beamten ist eine dreifache: Zivil- 
rechtlich, strafrechtlich, disziplinarisch; dazu kann noch eine parla- 
mentarische Verantwortlichkeit kommen, so bei Ministern in einzelnen 
konstitutionellen Staaten. 
Zivilrechtlich und strafrechtlich sind die Senatoren gleich andern 
Beamten verantwortlich; vor allem findet Abschnitt 28 des Straf- 
gesetzbuches über Verbrechen und Vergehen im Amte auf sie An- 
wendung, da sie zweifellos Beamte im Sinne des § 359 Str. G. Bl sind.) 
  
1) Ahnlich Lübecker Verfassung Art. 13; Übernahme eines Nebenamtes 
sowie Eintritt in Vorstand oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft bedarf 
der Genehmigung des Senats, die nicht erteilt werden darf, wenn die Stelle 
mit Renumeration verbunden ist. — Für Hamburg, Art. 13, jedes öffentliche 
Amt, Rechtsanwaltschaft und Notariat untersagt, bei Erwerbsgesellschaften 
ähnlich wie in Lübeck, Genehmigung des Senats erforderlich. 
2) Laband Bd. 1 § 47, Senatsgesetz § 20; unten § 61. 
3) So auch v. Melle a. a. O. S. 78.
	        
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