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andern Behörden mit Selbstverwaltungsbefugnissen, die gerichtlichen
Behörden haben ihm gegenüber amtliche Selbständigkeit.!) Die Ober-
aufsicht bedeutet zunächst nur die Überwachung aller Behörden und
Beamten; sie schließt in sich das Recht von allen amtlichen Vor-
gängen Kenntnis zu nehmen, Akten und Bücher einzusehen, Kassen
zu revidieren und Vorstellungen zur Beseitigung von Mängeln, zur
Anregung des für zweckmäßig Gehaltenen zu machen. Die Befugnis
zum Eingreifen liegt nicht in dem Oberaussichtsrecht; sie bedarf
besonderer gesetzlicher Grundlage. Für den Fall, daß Mängel in
der „Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Ordnung“ sich zeigen,
gibt die Verfassung diese durch die Ermächtigung, daß der Senat
solchenfalls, um die Befolgung der Gesetze zu bewirken, mit geeigneten
Mitteln eingreifen kann (Verf. § 57e Abs. 2).
Über die gemeinschaftlichen Rechte des Senats und der Bürger-
schaft unten § 28.
Nach der Verfassung hat der Senat alleinige Verfügung über
eine durch Gesetz auf 30 000 # jährlich festgesetzte Summe zu öffent-
lichen und andern gemeinnützigen Zwecken,?) er darf daraus den Beamten
keine Gratifikationen oder laufende Gehaltsaufbesserungen zukommen
lassen. Er gibt jährlich der Finanzdeputation Bericht über die
Verwendung; ein Überschuß verbleibt der Generalkasse (Verf. § 57p;
Senatsgesetz § 37—40).
§s 18. Ehrenrechte des Senats.
Über Ehrenrechte des Senats sagen Verfassung und Gesetz
nichts; sie beruhen auf Herkommen und folgen aus seiner staatsrecht-
lichen Stellung als der Regierung.
Dem Senat gebührt herkömmlich das Prädikat „Hoher“ in der
Anrede.
Er kann Auszeichnungen verleihen, so die Ehrenmedaille, Titel
und das Ehrenbürgerrecht.“)
) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II 8 45 S. 240 f. — Über den „tief-
greifenden Wesensunterschied dieser beiden Rechtsverhältnisse der Behörden
zueinander, der Subordination und der Aufsicht“" ek. Preuß, Städtisches
Amtsrecht in Preußen S. 303, f, 305.
2) Seit 1814 wurde dem Senat als Ersatz für seine Disposition über die
Reederkasse eine solche Summe zur Verfügung gestellt.
3) ef. z. B. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Stephan. Verh.
1895 S. 269. — v. Bippen, Aus Bremen's Vorzeit: „Bremische Ehrenbürger“
S. 200.