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die nicht zu dem besonderen Geschäftskreis einer ständigen Behörde
gehören. Die Beschlüsse im Plenum werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt.
2. Dem Senat sind Hülfskräfte durch die Anstellung von vier!)
Senatssekretären beigegeben; sie werden vom Senat gewählt.
Ihnen liegt ob die Protokollführung im Senat, die Leitung und
Beaufsichtigung der Regierungskanzlei. Einer ist als Archivar tätig.
Sie können zur Unterstützung der Senatsmitglieder in bestimmten
Geschäftszweigen verwandt, auch in geeigneten Fällen zur Teilnahme
an Deputationssitzungen ohne Stimmrecht zugezogen werden (Beschluß
von Senat und Bürgerschaft in Verh. 1898 S. 678 f., 700); die
Protokollführung in den Deputationen kann ihnen übertragen werden
(§ 13 des Deputationsgesetzes in der Fassung vom 9. November 1898).
Eine Vertretung der Senatsmitglieder nach außen durch sie ist aus-
geschlossen.
Eingaben an den Senat, mit Ausnahme der dienstlichen Ein-
gaben von Behörden, öffentlichen Körperschaften und Beamten, sind
stempelpflichtig (Gesetz betr. die Stempelabgaben vom 25. Dezember 1896
§ Ze, 10 u. 2). Über die Gebühren für Sienatsbeschlüsse:
Bekanntmachung vom 1. April 1892 (S. 91).
II. Kapitel: Die Rürgerschaft.
A. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
§ 20. GSeschichtliches; Mitgliederzahl.
I. Die Bürgerkonvente vor 1848 waren ein von der heutigen
Bürgerschaft von Grund aus verschiedenes Gebilde.?) Sie bestanden
nicht aus Vertretern des ganzen Volkes; die Mitglieder bestimmter
Korporationen, Elterleute, Diakonen, größere Kaufleute, andere wohl-
habende Bürger der Stadt waren nach Einladung des Senats zum
Erscheinen auf den Bürgerkonventen berechtigt.
1) seit 1898; vorher drei. Die Festsetzung der Zahl der Senatssekretäre
und ihres Gehaltes im Senatsgesetz § 30, 36 ist aufgehoben durch Gesetz vom
9. November 1898 (S. 110).
2) oben § 2. Nach dem Bericht der Deputation in Verfassungsangelegen-
heiten von 1837 (S. 53, 57) betrug damals die Zahl der Konventsberechtigten
ungefähr 460; von diesen erschien regelmäßig etwa der 4. Teil.