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9) die eine „Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln“ beziehen
oder im letzten Jahre vor der Wahl bezogen haben. Bei der
Redaktion von 1894 wurde die jetzige Fassung an Stelle der
alten, „die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung er-
halten", aufgenommen. Sie gibt zu Zweifeln Anlaß;)
h) „die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter
für verlustig erklärt sind“ für die folgenden drei Jahre (ck.
Gesetz § 15).
Die Berechtigung zum Wählen ist zwar vorhanden, kann aber
nicht ausgeübt werden, ruht also:)
1. bei den aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Militär-
beamten; «
2. bei denjenigen, deren Namen nicht in die Wählerliste eingetragen
sind (Wahlordnung Nr. 9).
Diese Personen, bei denen das aktive Wahlrecht nur ruht, können
trotzdem gewählt werden; im übrigen fällt aktives und passives
Wahlrecht zusammen.“)
§ 22. Wählerklassen, Wahlbezirke.
A. Wählerklassen.
Das Wahlrecht ist ein allgemeines: jeder Bürger kann wählen;
aber es ist kein gleiches: die Stimmen der Wähler haben verschiedenen
Einfluß. Die Verschiedenheit beruht auf der Einteilung der Wähler
in acht Klassen.“) Ein einheitliches Prinzip liegt der Einteilung
nicht zu Grunde; sie sieht teils auf die Bildung (1. Klasse, hier aber
auch der Ort berücksichtigt), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse),
teils ist sie eine örtliche Einteilung (4., 5., C., 8. Klasse und die
Einteilung in Bezirke bei diesen und der 7. Klasse); die Wahl kann
zum Teil auch als indirekte (3. Klasse) bezeichnet werden.
1) Unentgeltlicher Schulunterricht ist keine Armenunterstützung (Laband
Bd. I S. 288 Anm. 3). Die Aufnahme in das Armenhaus fällt darunter,
so Kommissionsbericht Nr. 1 in Verhandlungen der Bürgerschaft 1903.
2) Laband Bd. 1 § 34 S. 287.
3) In Hamburg sind Beamte mit Ausnahme der Richter und Geistlichen
nicht wählbar (Art. 36 Verf.).
4) Die 8 Klassen finden sich schon in dem Gesetz von 1854; ihre Grenzen
und die Zahl ihrer Vertreter sind aber erheblich geändert. Eine eingehende
Kritik des Wahlsystems in Verh. 1875 S. 349 f.