Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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9) die eine „Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln“ beziehen 
oder im letzten Jahre vor der Wahl bezogen haben. Bei der 
Redaktion von 1894 wurde die jetzige Fassung an Stelle der 
alten, „die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung er- 
halten", aufgenommen. Sie gibt zu Zweifeln Anlaß;) 
h) „die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter 
für verlustig erklärt sind“ für die folgenden drei Jahre (ck. 
Gesetz § 15). 
Die Berechtigung zum Wählen ist zwar vorhanden, kann aber 
nicht ausgeübt werden, ruht also:) 
1. bei den aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Militär- 
beamten; « 
2. bei denjenigen, deren Namen nicht in die Wählerliste eingetragen 
sind (Wahlordnung Nr. 9). 
Diese Personen, bei denen das aktive Wahlrecht nur ruht, können 
trotzdem gewählt werden; im übrigen fällt aktives und passives 
Wahlrecht zusammen.“) 
§ 22. Wählerklassen, Wahlbezirke. 
A. Wählerklassen. 
Das Wahlrecht ist ein allgemeines: jeder Bürger kann wählen; 
aber es ist kein gleiches: die Stimmen der Wähler haben verschiedenen 
Einfluß. Die Verschiedenheit beruht auf der Einteilung der Wähler 
in acht Klassen.“) Ein einheitliches Prinzip liegt der Einteilung 
nicht zu Grunde; sie sieht teils auf die Bildung (1. Klasse, hier aber 
auch der Ort berücksichtigt), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse), 
teils ist sie eine örtliche Einteilung (4., 5., C., 8. Klasse und die 
Einteilung in Bezirke bei diesen und der 7. Klasse); die Wahl kann 
zum Teil auch als indirekte (3. Klasse) bezeichnet werden. 
1) Unentgeltlicher Schulunterricht ist keine Armenunterstützung (Laband 
Bd. I S. 288 Anm. 3). Die Aufnahme in das Armenhaus fällt darunter, 
so Kommissionsbericht Nr. 1 in Verhandlungen der Bürgerschaft 1903. 
2) Laband Bd. 1 § 34 S. 287. 
3) In Hamburg sind Beamte mit Ausnahme der Richter und Geistlichen 
nicht wählbar (Art. 36 Verf.). 
4) Die 8 Klassen finden sich schon in dem Gesetz von 1854; ihre Grenzen 
und die Zahl ihrer Vertreter sind aber erheblich geändert. Eine eingehende 
Kritik des Wahlsystems in Verh. 1875 S. 349 f.
	        
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