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Hiernach entspricht die Zahl der Bezirke in jeder der Klassen
fünf bis acht der Hälfte der Zahl ihrer Vertreter, da bei jeder
halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft jeder Bezirk einen Ver-
treter wählt. Jeder Bezirk hat also — bei gleicher Einteilung —
zwei Vertreter. Dadurch ist die Möglichkeit von Doppelwahlen ge-
geben, wenn z. B. ein Vertreter ausscheidet und für den andern die
regelmäßige Ergänzungswahl stattfinden muß. Nach dem Gesetz sind
dann beide Vertreter des Bezirkes in einer Wahlhandlung zu wählen.
Wer die meisten Stimmen erhält, gilt für die längste Mandatsdauer
gewählt (Wahlordnung N. 12).
Von grundlegender Bedeutung für die Einteilung in Wahl-
abteilungen (das sind Klassen und Wahlbezirke zusammengefaßt Gesetz
§ 5) sind zwei Bestimmungen:
1. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Klassen oder
Bezirken zustehende Wahlrecht in mehr als einem ausüben;) dies
schließt natürlich nicht aus, daß die Urwähler der dritten Klasse, die
zum Gewerbekonvent wählenden Gewerbetreibenden, selbst in der
vierten oder einer der folgenden Klasse direkt zur Bürgerschaft wählen.
2. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde
oder dem Bezirk zu wohnen und nicht zu der Wahlabteilung zu
gehören, zu welcher die Wähler gehören. Die Wähler der vierten
Klasse können also einen Gelehrten wählen, die der fünften Klasse
in Vegesack einen in Bremerhaven wohnenden Vertreter usw.
§ 23. Die Wahlen (die Einzelheiten siehe in der Wahlordnung).
Die Anordnung und Leitung der Wahlen erfolgt durch die
Wahldeputation (Deputationsgesetz § 54 N. H).2)
Sie bestimmt die Wahltermine für die einzelnen Abteilungen
(Wahlordnung N. 1); keineswegs finden die Wahlen wie die Reichs-
tagswahlen an einem Tage statt.
1) Anders in Hamburg wo z. B. ein Notabler auch noch als Grund-
eigentümer und bei den Wahlen aller Steuerzahler sein Wahlrecht ausüben
kann.
2) In Hamburg (Verfassung Art. 40, 43) ordnet der Senat die Wahlen
an; in Lübeck sind die Wahltage in der Verfassung (Art. 30) bestimmt.