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Zur Vorbereitung der Wahl fertigt die Deputation für jede
Abteilung eine Wählerliste an; sie ist spätestens 14 Tage vor
dem Termin öffentlich auszulegen (Bekanntmachung: Wahlordnung
N. 2). Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens
8 Tage vor dem Wahltermin schriftlich bei dem Vorsitzenden der
Deputation einzureichen; berechtigt zur Beschwerde sind auch dritte
Personen, z. B. die Stadtbremische Armenpflege. Über die Beschwerden
entscheidet die Deputation, über einen Antrag auf Streichung, nachdem
der Betroffene vorher zum Gehör zugelassen ist. Gegen eine Ent-
scheidung, die auf Streichung von der Liste oder Ablehnung eines
Antrages auf Aufnahme geht, und die schriftlich mit Gründen ver-
sehen dem, dessen Name gestrichen werden soll, oder dem Beschwerde-
führer zuzustellen ist, steht diesem der Rechtsweg offen.!) Vorläufig
hat es bei der Entscheidung der Deputation sein Bewenden.
Die Deputation bestimmt ferner das Wahllokal, deren
mehrere in einem Bezirk eingerichtet werden können (N. 6 Wahl-
ordnung). Sie setzt einen Wahlvorstand, bestehend aus einem
Mitglied der Deputation als Vorsitzer (Ausnahme für das Land-
gebiet: Wahlordnung N. 7) und vier Beisitzern ein. Die Dauer
der Wahltermine für die einzelnen Klassen ist gesetzlich bestimmt
(Wahlordnung A. 8).
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses finden öffentlich statt. Die Wahl ist geheim; sie er-
folgt durch Abgabe eines Stimmzettels?) nach näherer Vorschrift der
Wahlordnung N. 9. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Vertreter sind
so viel Namen, als Vertreter zu wählen sind, auf einen Stimmzettel
zu schreiben. Ungültig ist ein Stimmzettel, der weniger Namen als
die erforderliche Zahl enthält (N. 10e).
Nach Schluß der Abstimmung erfolgt die Zählung der Stimmen
durch den Wahlvorstand unter Führung eines Protokolls und einer
Gegenliste nach Wahlordnung N. 11. Der Wahlvorstand stellt das
1) Mit der Klage wird nicht ein subjektives Recht zu wählen, das es
nicht gibt, und das bei einem dritten Beschwerdeführer gar nicht in Frage
kommen könnte, sondern das öffentliche Interesse am Zustandekommen richtiger
Wahlen verfolgt. Laband Bd. 1 S. 306 F 34, Tegner bei Grünhnt Zeitschrift
für öffentliches und Privatrecht Bd. XXI S. 155 f.
2) Wahlkouverts abgelehnt: Verh. 1900 S. 1078, 1197.