Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

62 
Protokoll, die Gegenliste und die Stimmzettel der Wahldeputation 
zu; diese kann Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Gültigkeit 
eines Stimmzettels berichtigen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. 
Entscheidend ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen!) 
(N. 12). Ist diese nicht erreicht, so findet binnen 14 Tagen die 
engere Wahl statt zwischen den beiden Kandidaten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben oder „wenn mehr als ein Vertreter 
zu wählen ist, über zweimal so viel Kandidaten, als Vertreter zu 
wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen, welche die wenigsten 
Stimmen erhalten haben.“ Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Los. Das Verfahren ist eine Fortsetzung der ersten Wahl, der 
Wahlvorstand bleibt derselbe (N. 7 Abs. 2), die Wählerlisten werden 
nicht neu ausgelegt.2) Das Gleiche gilt für eine „Nachwahl“, wenn 
der Gewählte die Wahl in einer andern Abteilung annimmt,') wenn 
die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn bei einer engeren Wahl 
ein Kandidat inzwischen in einer andern Abteilung gewählt ist, ohne 
diese Wahl abzulehnen (Wahlordnung N. 14, 13 Abf. 2). 
Die Deputation zeigt dem Präsidenten des Senats das Ergebnis 
der Wahl an; dieser teilt es dem Bürgeramt mit. Der Senat ver- 
öffentlicht die Namen der Gewählten. Die Deputation hat ferner 
dem Gewählten Anzeige von seiner Wahl zu machen (Gesetz § 11).4) 
Den gleichen Zweck wie die genauen Vorschriften des Gesetzes 
über die Wahlen, im öffentlichen Interesse das Zustandekommen eines 
dem wahren Willen der Wähler entsprechenden Wahlresultates zu 
ermöglichen, verfolgen einige Bestimmungen des Strafgesetzbuches, 
die bestimmte Arten äußerer Wahlbeeinflussungs) unter 
Strafe stellen: Verhinderung am Ausüben des Wahlrechts durch 
Gewalt oder Bedrohung (Str. G. B. § 107, 339 Abs. 3), Fälschung 
des Wahlergebnisses (Str. G. B. § 108), Kauf und Verkauf einer 
Wahlstimme (Str. G. B. § 109). Dieser strafrechtliche Schutz kommt 
auch den Wahlen der Bürgerschaft zu Gute. 
1) In Hamburg relative Majorität (Wahlgesetz § 25); so auch in Bremen 
bis 1875. 
2) So ausdrücklich Wahlreglement für die Reichstagswahlen 8§ 31. 
3) In andern Fällen, wo der Gewählte ablehnt, hat eine Ergänzungs- 
wahl als neue Wahl stattzufinden (Gesetz § 10). 
4) Eingefügt durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 (S. 168). 
5) Die innere Wahlbeeinflussung durch Einwirken auf die Motive des 
Wählers ist rechtlich nicht von Belang. Laband Bd. I § 34 S. 310 N. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.