Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Senat gelangen zu lassen; es hat dem Senat rechtzeitig Mitteilung 
zu machen von den Sitzungen der Bürgerschaft unter Mitteilung der 
Tagesordnung. Die Geschäftsordnung wiederholt diese Aufgaben des 
Bürgeramtes als besondere Pflichten des Präsidenten (§ 13abc). 
Über diese formelle Geschäftserledigung geht nach der Verfassung die 
Bedeutung des Bürgeramts als Kommunikationsmittel nicht hinaus. 
Tatsächlich kann seine Vermittlerstellung weiter gehen; es steht nichts 
im Wege, daß der Senat die Ansicht des Bürgeramtes über eine 
der Bürgerschaft zu machende Vorlage oder über anderes einholt.)) 
Das Gesetz (§ 24) ermächtigt für solche Fälle ausdrücklich das 
Bürgeramt, einem Antrage des Senats auf vertrauliche kommissarische 
Besprechung zu entsprechen; ebenso kann das Bürgeramt solche Be- 
sprechung beim Senat beantragen. 
c. Das Bürgeramt leitet die Geschäfte der Bürgerschaft. 
In diesen Präsidialgeschäften liegt seine Haupttätigkeit. Es ver- 
anstaltet die Versammlungen und setzt die Tagesordnung fest. Auf 
die Tagesordnung sind alle rechtzeitig eingegangenen, in dem ver- 
fassungsmäßigen Wirkungskreis der Bürgerschaft liegenden Mitteilungen, 
Berichte und Anträge zu bringen; das Bürgeramt bestimmt die 
Reihenfolge; in der Regel werden Mitteilungen des Senats voran- 
gestellt?) und soll im übrigen die Zeit des Eingangs entscheiden. 
Die Bürgerschaft kann die Reihenfolge ändern, auch nicht auf die 
Tagesordnung gebrachte Eingänge, die vor Beginn der Beratungen 
nach ihrem Gegenstand anzuzeigen sind, nachträglich auf die Tages- 
ordnung setzen (Gesch. O. § 33—35). Weiter hat das Bürgeramt 
den Besuch der Versammlungen zu kontrollieren, die Wahlen in der 
Bürgerschaft zu leiten, für Publikation der Bürgerschaftsverhandlungen 
und Aufbewahrung der Akten zu sorgen, Rechnung zu führen über 
1) In Lübeck (Verf. Art. 70) hat der Senat über alle der Bürgerschaft 
zu machenden Mitteilungen vorher die Ansicht des Bürgerausschusses ein- 
zuholen. 
2) Nach der Lübecker Verfassung muß in der Regel auf alle Anträge des 
Senats in derselben Sitzung, in der sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt 
werden; sie haben den Vorzug vor allen andern Gegenständen der Tages- 
ordnung; die Verhandlung darüber darf ohne Zustimmung der Senats- 
kommissare nicht durch andere Geschäfte unterbrochen werden (Verf. Art. 46). 
Nach Hamb. Verf. Art. 45 sind Anträge dos Senats, die er als dringlich 
bezeichnet, vor allen andern Gegenständen zu verhandeln.
	        
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