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kann. Zu anderen Mitteilungen oder Anfragen über nicht zur Be—
ratung stehende Gegenstände kann ausnahmsweise das Wort verliehen
werden, wenn dem Präsidenten vorher schriftliche Anzeige gemacht ist.
In jedem Fall ist nach einer kurzen Motivierung und Beantwortung
weitere Diskussion nicht zulässig, falls nicht ein Antrag ordnungs-
mäßig gestellt und zugelassen ist (Gesch. O. § 38). Sogen. Inter-
pellationen mit sich daran knüpfender Debatte kennt die Bürgerschaft nicht.
Eingaben dritter Personen an die Bürgerschaft gelangen nicht
zur Beratung und Beschlußfassung. Schriftliche, mit Unterschrift
versehene, dem Präsidenten eingesandte Eingaben werden von ihm
ihrem Gegenstande nach in der nächsten Versammlung zur Kenntnis
gebracht; dabei wird angezeigt, wann und wo sie zur Einsicht aus-
liegen (Gesch. O. § 65 f.; Eingaben von Behörden § 66).
5. Bei der Beratung erteilt der Präsident das Wort, in
der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldung, doch kann er die
Reihenfolge so ändern, daß die Reden für und gegen einen Antrag
abwechseln (Gesch. O. § 41). Die Senatskommissare erhalten jeder-
zeit das Wort, auf ihr Verlangen auch ihre Beigeordneten (Gesetz
§ 21). Die Reden sind in freiem Vortrage vom Platz aus an den
Präsidenten zu richten; kein Mitglied kann in derselben Sitzung zu
einem Gegenstand mehr als dreimal das Wort verlangen; nur zu
tatsächlicher Aufklärung kann das Wort nachher noch und außer der
Reihe bis zum Schluß der Debatte erteilt werden.
Bei Vorlagen, die aus mehreren selbständigen Bestimmungen be-
stehen, findet zunächst eine Generaldiskussion, dann, sofern nicht „ein ent-
gegenstehender Beschluß rücksichtlich der Gesamtvorlage gefaßt ist“ (also
Verwerfung derselben oder Annahme mit ausdrücklichem Verzicht auf
Spezialdiskussion § 46 Abs. 3), Spezialdiskussion statt.!) Eine mehr-
fache Lesung ist nicht vorgeschrieben, kann aber beschlossen werden.
(Gesch. O. § 460).
Anträge zur Geschäftsordnung, auf Vertagung oder auf Schluß
der Debatte sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen
(§ 47 Abs. 2).
Nach Schluß der Debatte erhält der Antragsteller oder der
Berichterstatter des Ausschusses, wenn ein Antrag der Minorität des
Ausschusses vorliegt, auch der Berichterstatter dieser Minderheit das
1) Die Fassung wurde 1879 eingeführt, ck. Verh. 1879 S. 277.