Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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kann. Zu anderen Mitteilungen oder Anfragen über nicht zur Be— 
ratung stehende Gegenstände kann ausnahmsweise das Wort verliehen 
werden, wenn dem Präsidenten vorher schriftliche Anzeige gemacht ist. 
In jedem Fall ist nach einer kurzen Motivierung und Beantwortung 
weitere Diskussion nicht zulässig, falls nicht ein Antrag ordnungs- 
mäßig gestellt und zugelassen ist (Gesch. O. § 38). Sogen. Inter- 
pellationen mit sich daran knüpfender Debatte kennt die Bürgerschaft nicht. 
Eingaben dritter Personen an die Bürgerschaft gelangen nicht 
zur Beratung und Beschlußfassung. Schriftliche, mit Unterschrift 
versehene, dem Präsidenten eingesandte Eingaben werden von ihm 
ihrem Gegenstande nach in der nächsten Versammlung zur Kenntnis 
gebracht; dabei wird angezeigt, wann und wo sie zur Einsicht aus- 
liegen (Gesch. O. § 65 f.; Eingaben von Behörden § 66). 
5. Bei der Beratung erteilt der Präsident das Wort, in 
der Regel nach der Reihenfolge der Anmeldung, doch kann er die 
Reihenfolge so ändern, daß die Reden für und gegen einen Antrag 
abwechseln (Gesch. O. § 41). Die Senatskommissare erhalten jeder- 
zeit das Wort, auf ihr Verlangen auch ihre Beigeordneten (Gesetz 
§ 21). Die Reden sind in freiem Vortrage vom Platz aus an den 
Präsidenten zu richten; kein Mitglied kann in derselben Sitzung zu 
einem Gegenstand mehr als dreimal das Wort verlangen; nur zu 
tatsächlicher Aufklärung kann das Wort nachher noch und außer der 
Reihe bis zum Schluß der Debatte erteilt werden. 
Bei Vorlagen, die aus mehreren selbständigen Bestimmungen be- 
stehen, findet zunächst eine Generaldiskussion, dann, sofern nicht „ein ent- 
gegenstehender Beschluß rücksichtlich der Gesamtvorlage gefaßt ist“ (also 
Verwerfung derselben oder Annahme mit ausdrücklichem Verzicht auf 
Spezialdiskussion § 46 Abs. 3), Spezialdiskussion statt.!) Eine mehr- 
fache Lesung ist nicht vorgeschrieben, kann aber beschlossen werden. 
(Gesch. O. § 460). 
Anträge zur Geschäftsordnung, auf Vertagung oder auf Schluß 
der Debatte sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen 
(§ 47 Abs. 2). 
Nach Schluß der Debatte erhält der Antragsteller oder der 
Berichterstatter des Ausschusses, wenn ein Antrag der Minorität des 
Ausschusses vorliegt, auch der Berichterstatter dieser Minderheit das 
1) Die Fassung wurde 1879 eingeführt, ck. Verh. 1879 S. 277.
	        
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