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kann noch andere Namen für den Wahlaufsatz vorschlagen; der Vor—
schlag muß von fünf andern Mitgliedern unterstützt werden; der
Einzelne kann nicht mehr als die Zahl der zu Wählenden vorschlagen
(Gesch. O. § 57; Deput. Gesetz § 6 Abs. 4). Gewählt wird nur
aus den auf den Wahlaufsatz Gebrachten.
Bei den Wahlen in Abteilungen nach den Wahlklassen braucht
der Gewählte nicht der Abteilung anzugehören, von der er gewählt
wird. Falls bei einer solchen Wahl in der zweiten und vierten
Klasse nicht wenigstens zehn, in einer der übrigen Klassen nicht
wenigstens fünf Mitglieder sich beteiligen, wird sie für dieses Mal
durch das Bürgeramt zusammen mit ihren anwesenden Mitgliedern
vorgenommen (Bürgerschaftsgesetz § 17 Abs. 3; Deputationsgesetz § 6
Abs. 5; Gesch. O. § 59 f.).
8. Ausschüsse der Bürgerschaft. Die von der Bürger-
schaft niedergesetzten Ausschüsse, Kommissionen, unterstehen im Gegen-
satz zu den Deputationen, den gemeinschaftlichen Ausschüssen von
Senat und Bürgerschaft, allein der Bürgerschaft; ihr Wirkungskreis
richtet sich nach ihrem Auftrage. Ihre Aufgabe ist Vorbereitung der
im Plenum zur Beratung kommenden Gegenstände. Die Geschäfts-
ordnung kennt daneben noch verwaltende und zum Zweck einer Unter-
suchung eingesetzte Kommissionen. Auch die Kommissionen können nur
innerhalb der Kompetenz der Bürgerschaft tätig werden. Ihre Beschlüsse
vertreten nicht die der Bürgerschaft. Sie haben nicht das Recht,
vom Senat oder von andern Behörden Auskünfte zu verlangen, noch
weniger von Privatleuten.:)
Die Mitgliederzahl einer Kommission wird im Einzelfall bestimmt;
für die Wahlprüfungskommission ist sie auf sieben durch die Geschäfts-
ordnung festgesetzt (§ 73).
Die Kommission konstituiert sich selbst (Gesch. O. § 60).
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Deputationen sollen auf
die Kommissionen nach der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung
finden; dies kann nur von Bestimmungen gelten, welche die inneren
1) In der Hamb. Verfassung Art. 51 ist bestimmt, daß die Ausschüsse
der Bürgerschaft zur Vorbereitung ihrer Arbeiten die erforderlichen Auskünfte
direkt vom Senat, von dem Chef einer Verwaltungsbehörde und auch im
gleichen Umfang wie die öffentlichen Verwaltungsbehörden von jedem Staats-
angehörigen verlangen können.