Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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kann noch andere Namen für den Wahlaufsatz vorschlagen; der Vor— 
schlag muß von fünf andern Mitgliedern unterstützt werden; der 
Einzelne kann nicht mehr als die Zahl der zu Wählenden vorschlagen 
(Gesch. O. § 57; Deput. Gesetz § 6 Abs. 4). Gewählt wird nur 
aus den auf den Wahlaufsatz Gebrachten. 
Bei den Wahlen in Abteilungen nach den Wahlklassen braucht 
der Gewählte nicht der Abteilung anzugehören, von der er gewählt 
wird. Falls bei einer solchen Wahl in der zweiten und vierten 
Klasse nicht wenigstens zehn, in einer der übrigen Klassen nicht 
wenigstens fünf Mitglieder sich beteiligen, wird sie für dieses Mal 
durch das Bürgeramt zusammen mit ihren anwesenden Mitgliedern 
vorgenommen (Bürgerschaftsgesetz § 17 Abs. 3; Deputationsgesetz § 6 
Abs. 5; Gesch. O. § 59 f.). 
8. Ausschüsse der Bürgerschaft. Die von der Bürger- 
schaft niedergesetzten Ausschüsse, Kommissionen, unterstehen im Gegen- 
satz zu den Deputationen, den gemeinschaftlichen Ausschüssen von 
Senat und Bürgerschaft, allein der Bürgerschaft; ihr Wirkungskreis 
richtet sich nach ihrem Auftrage. Ihre Aufgabe ist Vorbereitung der 
im Plenum zur Beratung kommenden Gegenstände. Die Geschäfts- 
ordnung kennt daneben noch verwaltende und zum Zweck einer Unter- 
suchung eingesetzte Kommissionen. Auch die Kommissionen können nur 
innerhalb der Kompetenz der Bürgerschaft tätig werden. Ihre Beschlüsse 
vertreten nicht die der Bürgerschaft. Sie haben nicht das Recht, 
vom Senat oder von andern Behörden Auskünfte zu verlangen, noch 
weniger von Privatleuten.:) 
Die Mitgliederzahl einer Kommission wird im Einzelfall bestimmt; 
für die Wahlprüfungskommission ist sie auf sieben durch die Geschäfts- 
ordnung festgesetzt (§ 73). 
Die Kommission konstituiert sich selbst (Gesch. O. § 60). 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Deputationen sollen auf 
die Kommissionen nach der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung 
finden; dies kann nur von Bestimmungen gelten, welche die inneren 
  
  
1) In der Hamb. Verfassung Art. 51 ist bestimmt, daß die Ausschüsse 
der Bürgerschaft zur Vorbereitung ihrer Arbeiten die erforderlichen Auskünfte 
direkt vom Senat, von dem Chef einer Verwaltungsbehörde und auch im 
gleichen Umfang wie die öffentlichen Verwaltungsbehörden von jedem Staats- 
angehörigen verlangen können.
	        
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