Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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I!) Wall der fest angestellten Richter; unten § 64; 
m) Errichtung neuer, Aufhebung bestehender Beamtenstellen. 
Diese gemeinschaftliche Wirksamkeit wird ausgeübt „entweder 
durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch 
Ausschüsse“ (Deputationen) (Verf. § 59). Welche Gegenstände 
durch gemeinschaftliche Beschlüsse im Plenum, welche in den Depu- 
tationen besorgt werden, ist nicht gesagt. Nicht fällt die Unterscheidung 
mit den Begriffen Gesetzgebung und Verwaltung zusammen. Die 
gemeinschaftlichen Beschlüsse sind keineswegs alle Gesetze, zum größten 
Teil Verwaltungsakte, z. B. Bewilligung von Ausgaben, Beschlüsse 
über Veräußerung von Staatsgrundstücken usp. Aus der Natur der 
Sache aber ergibt sich, daß die laufende Verwaltung innerhalb der 
Gesetze und des Etats durch die Deputationen erledigt wird, daß 
dagegen alle Gesetzgebung und alle über jene laufenden Geschäfte 
hinausgehende Verwaltung der Erledigung durch gemeinschaftliche 
Plenarbeschlüsse bedarf.! 
§ 29. Seschäftsgang zwischen Senat und Zürgerschaft. 
1. Ihre Versammlungen finden getrennt statt (Verf. § 62). 
Eine gemeinsame Versammlung erfolgt nur zwecks Erledigung von 
Förmlichkeiten bei der Senatswahl?): Die Beeidigung der Wahl- 
männer geschieht vor dem Senat in Anwesenheit der Bürgerschaft, 
die Einführung und Beeidigung des neuen Senators in öffentlicher 
Versammlung beider (Senatsgesetz § 5, 17). 
Von jeder Versammlung der Bürgerschaft hat das Bürgeramt 
unter Mitteilung der Tagesordnung dem Senat vorher Mitteilung 
zu machen (Gesch. O. § 12e). 
2. Die amtlichen Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft 
geschehen schriftlich (Verf. § 63). Sofern sie in öffentlicher Ver- 
sammlung der Bürgerschaft beraten oder für solche bestimmt sind, 
werden sie durch den Druck bekannt gemacht als „Verhandlungen 
zwischen Senat und Bürgerschaft" (gedruckt seit 1815, bis dahin nur 
schriftlich). 
1) Entsprechend die Bestimmung in Verf. 8 33 für den Senat. 
2) Nach der Verfassung von 1849 nahm die gemeinschaftliche Versammlung 
die Wahl vor; da war es also keine Förmlichkeit. 
 
	        
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