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I!) Wall der fest angestellten Richter; unten § 64;
m) Errichtung neuer, Aufhebung bestehender Beamtenstellen.
Diese gemeinschaftliche Wirksamkeit wird ausgeübt „entweder
durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch
Ausschüsse“ (Deputationen) (Verf. § 59). Welche Gegenstände
durch gemeinschaftliche Beschlüsse im Plenum, welche in den Depu-
tationen besorgt werden, ist nicht gesagt. Nicht fällt die Unterscheidung
mit den Begriffen Gesetzgebung und Verwaltung zusammen. Die
gemeinschaftlichen Beschlüsse sind keineswegs alle Gesetze, zum größten
Teil Verwaltungsakte, z. B. Bewilligung von Ausgaben, Beschlüsse
über Veräußerung von Staatsgrundstücken usp. Aus der Natur der
Sache aber ergibt sich, daß die laufende Verwaltung innerhalb der
Gesetze und des Etats durch die Deputationen erledigt wird, daß
dagegen alle Gesetzgebung und alle über jene laufenden Geschäfte
hinausgehende Verwaltung der Erledigung durch gemeinschaftliche
Plenarbeschlüsse bedarf.!
§ 29. Seschäftsgang zwischen Senat und Zürgerschaft.
1. Ihre Versammlungen finden getrennt statt (Verf. § 62).
Eine gemeinsame Versammlung erfolgt nur zwecks Erledigung von
Förmlichkeiten bei der Senatswahl?): Die Beeidigung der Wahl-
männer geschieht vor dem Senat in Anwesenheit der Bürgerschaft,
die Einführung und Beeidigung des neuen Senators in öffentlicher
Versammlung beider (Senatsgesetz § 5, 17).
Von jeder Versammlung der Bürgerschaft hat das Bürgeramt
unter Mitteilung der Tagesordnung dem Senat vorher Mitteilung
zu machen (Gesch. O. § 12e).
2. Die amtlichen Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft
geschehen schriftlich (Verf. § 63). Sofern sie in öffentlicher Ver-
sammlung der Bürgerschaft beraten oder für solche bestimmt sind,
werden sie durch den Druck bekannt gemacht als „Verhandlungen
zwischen Senat und Bürgerschaft" (gedruckt seit 1815, bis dahin nur
schriftlich).
1) Entsprechend die Bestimmung in Verf. 8 33 für den Senat.
2) Nach der Verfassung von 1849 nahm die gemeinschaftliche Versammlung
die Wahl vor; da war es also keine Förmlichkeit.