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Die Verfassung unterscheidet:
1. Meinungsverschiedenheiten „hinsichtlich der Zweckmäßig-
keit einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel"“. Für diese
ist nur ein Weg zur Vermittlung, nicht zur Entscheidung angegeben.
Jeder Teil kann Niedersetzung einer Deputation fordern, welche über
Vermittlungsvorschläge zu beraten und zu berichten hat. Ein weiteres
Mittel fehlt; es bleibt nur eine Verständigung übrig.7)
2. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Verfassung
oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemeinsamen Beschlusses, auch
über die Frage, ob eine vom Senat oder einer anderen Behörde er-
lassene Polizeiverordnung in das Gebiet der Gesetzgebung falle (Verf.
§66 Abs. 2, 65). Über diese enthält das Gesetz, die Erledigung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betr.
— IV. Ausführungsgesetz zur Verfassung — nähere Bestimmungen.
Darnach ist auch hier zunächst eine Deputation aus 4 Senatoren
und 6 Bürgerschaftsmitgliedern einzusetzen, welche Vermittlungs-
vorschläge zu machen hat. Erfolgt auch dann keine Verständigung,
so werden die von der Deputation zusammengestellten Akten, nachdem
zuvor noch jedem Teil eine Frist zur Begründung seiner Ansicht ge-
geben war, durch den Senat dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur
Entscheidung eingesandt.2)
Die Bestimmung der Reichsverfassung (Art. 76 Abs. 2), daß
Verfassungsstreitigkeiten in Bundesstaaten, in denen eine Behörde zur
Entscheidung solcher nicht bestimmt ist, vom Bundesrat zu erledigen
seien, kommt für Bremen bei Differenzen der letzteren Art also nicht
zur Anwendung.
Verfassungen von Sachsen und Oldenburg bestimmen Behörden zum Ausgleich
bei Verfassungskonflikten zwischen Regierung und Volksvertretung.
1) Die Verfassung von 1849 Art. 3, 63 ließ solchenfalls die Gesamtheit
der Bürger durch einen Ausschuß von 13 Mitgliedern entscheiden. — Die
Lübecker uud Hamburger Verfassung (Art. 75 f. bezw. 71 f.) sehen eine
Entscheidungsdeputation vor, die durch einen Spruch mit der Wirkung eines
Rat= und Bärgerschlusses entscheidet. Senat und Bürgerschaft sind gleich
zahlreich in der Deputation vertreten. Einigt auch sie sich nicht, so wird in
Hamburg eine Subdeputation von 5 Mitgliedern ausgelost, in Lübeck fehlt
ein weiteres Mittel.
2) Auch in Lübeck entscheidet bei Verfassungsstreitigkeiten das Hanseatische
Oberlandesgericht (Verf. Art. 74), in Hamburg Gerf. Art. 76) das Reichs-
gericht.