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nahme nur nach der Seite des Senats: er kann für vorberatende
und begutachtende Deputationen neben Senatoren auch rechtsgelehrte
Richter zu seinen Kommissaren ernennen (Verf. § 60 Abs. 2).5)
Keine Ausnahme begründet die „Beiordnung“ von Sachverständigen
zu einzelnen Deputationen; sie sind nicht Mitglieder der Deputationen,
haben nur beratende Stimme; so sind der Deputation für die
Krankenanstalt zwei stadtbremische Arzte, der Deputation für das
Gesundheitswesen die Mitglieder des Gesundheitsrates, der Schul-
deputation der Schulrat, der Schulinspektor und zwei vom Senat
ernannte Lehrer beigeordnet (Deputationsgesetz § 54 n. 10, § 56;
Ges. v. 2. Inni 1901).
II. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten der
Deputationen nach verschiedenen Einteilungsgründen:
1. Die ständigen und die nur „vorübergehend für
eine einzelne Angelegenheit bestellten“" (Ges. § 3). Der
Auftrag der letzteren erlischt mit Erledigung ihrer Angelegenheit.
Nur auf die ständigen Deputationen bezieht sich die 2. Abteilung des
Deputationsgesetzes.
2. Deputationen, welche Staatsangelegenheiten und
welche nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen
zum Gegenstand haben (Gesetz § 5). Die Unterscheidung ist für die
Zusammensetzung der Deputationen wichtig (unten § 32).
3. Von wesentlicher, rechtlicher Bedeutung ist die Unter-
scheidung der vorberatenden und begutachtenden Depu-
tationen einerseits und der verwaltenden und aus-
führenden andererseits. Die vorberatenden und be-
gutachtenden Deputationen sind einfach parlamentarische
Ausschüsse, nur daß sie aus Mitgliedern beider Kollegien bestehen.
Sie sollen die Arbeit im Plenum durch Vorbereitung erleichtern.
Ihre Beschlüsse haben lediglich die Bedeutung einer Meinungs-
äußerung, eines Gutachtens; sie geben nicht den Willen des Staates
wieder. Die definitive Beschlußfassung liegt bei Senat und Bürger-
schaft. Aus diesem Grunde konnte das Gesetz unbedenklich zulassen,
1) Nach dem Deputationsgesetz v. 1849 § 5 konnten nur auf gemeinsamen
Beschluß von Senat und Bürgerschaft bei solchen Deputationen Richter mit
beratender Stimme zugezogen werden.