Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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daß ihre Beschlüsse stets mit Stimmenmehrheit gefaßt werden, obgleich 
die Senatsmitglieder dabei durch die Vertreter der Bürgerschaft über— 
stimmt werden können (Ges. 8 18). 
Die verwaltenden Deputationen dagegen erledigen ihnen 
übertragene Staatsgeschäfte definitiv. Sie sind von ihren Auftrag— 
gebern losgelöste, selbständige Staatsorgane, Behörden. Ihre Be— 
schlüsse geben den Staatswillen wieder. Bei ihnen mußte daher das 
Gesetz, wenn es die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft aufrecht 
erhalten wollte, Kautelen gegen die Überstimmung der Mitglieder des 
Senats durch die bürgerschaftlichen Deputierten treffen (§ 18 Gesetz, 
unten). Wenn die Verfassungsgesetze neben den verwaltenden Depu- 
tationen die ausführenden nennen (Verf. § 59, Gesetz § 18), so 
fassen sie Verwaltung dabei in dem engeren Sinn von staatlicher 
Vermögensverwaltung.!) In weiterem Sinne besforgen auch die 
ausführenden Deputationen Staatsverwaltung, und beide bilden den 
Gegensatz zu den nur beratenden Deputationen. Im folgenden werden 
daher die ausführenden Deputationen unter den verwaltenden mit- 
begriffen. · ·· 
Der Unterschied zwischen beratenden und verwaltenden Depu— 
tationen deckt sich regelmäßig — nicht notwendig — mit den der 
ständigen und zu vorübergehendem Zweck bestellten 
Deputationen. Es kann auch zu einem vorübergehenden Verwaltungs- 
zweck bestellte Deputationen geben, z. B. die Deputation für die 
Unterweserkorrektion. Wenn die zweite Abteilung des Deputations- 
gesetzes die Vorschriften für die verwaltenden Deputationen unter der 
Überschrift „Von den ständigen Deputationen“ gibt,) so trifft dieser 
Ausdruck nicht ganz dieselbe Sache. 
P5) Daß die „verwaltenden Deputationen" D. zur Verwaltung 
des Staatsgutes sein sollten, geht aus der Geschichte der Verfassung hervor. 
ef. Entwurf von 1814 § 207; Entw. v. 1837 S. 73 Art. 4; Deputationsgesetz 
v. 1849 S. 89 f. Die Schuldeputation wird zu den ausführenden Deputationen 
gerechnet (§ 60 f.), sie verwaltet kein Staatsvermögen; für die Verwaltung 
der Schulfonds bestanden besondere verwaltende Deputationen (Deputations- 
gesetz v. 1849 § 75 n. 25, 26). cf. auch Verh. 1892 S. 274, wo die Unter- 
scheidung als überflüssig bezeichnet wird. 
2) Seit der Redaktion von 1894. Bis dahin zerfiel die Abteilung in 
2 Abschnitte: 1) „Ausführende, nicht verwaltende Deputationen“; 2) „Ver- 
waltende Deputationen“. Beide wurden als „ständige Deputationen“ zusammen- 
gefaßt, weil dies das Charakteristische aller in dem Abschnitt behandelten 
Deputationen sei. Verh. 1892 S. 275.
	        
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