1523 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Nur sei noch darauf hingewiesen, daß Art. 13 des
Ges. vom 14. März 1866 als besonders wichtige Geschäfte
desselben neben der Aufsicht über die gesamte Justiz-
verwaltung hervorhebt:
1. die Vorbereitungen und Ausfertigungen zu den
landesherrlichen Entschließungen in allen Gnaden-
sachen im Gebiete der Rechtspflege;
2. die Verfügung auf Beschwerden über verweigerte
oder verzögerte Justiz;
3. die Sorge für die gleichmäßige Fortbildung der
Gesetzgebung in formeller Beziehung (vgl. im
übrigen den Wegw. zu diesem Art. 13).
Dem Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten,
steht endlich noch die Aufsicht über die Strafanstalten
und Gefängnisse zu (Wegw. Anm. 22 zum Edikt vom
18. April 1831).
Ill. Innere Verwaltung.
1. Die einzelnen Verwaltungsbehörden, ins-
besondere ihre Stellung zueinander.
8 34.
Für die gesamte innere Landesverwaltung bildet seit
dem Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der
Landesregierung usw. (Ges.S. 1866, S. 5), das Ministerium,
Abteilung des Innern, das Zentralorgan; bis dahin stand
die innere Verwaltung teils der Landesregierung, teils
dem Geheimen Ministerium zu (s. hierüber Edikt vom
18. April 1831, $$ 26—29, 38ff., Ges.S. 1831, S. 24ff.). In
der Zeit vor jenem Ges. vom 14. März 1866 und auch
noch einige Zeiv darüber hinaus war die Landesregierung
und das Ministerium, Abteilung des Innern, in der Haupt-
sache noch der Sitz der erstinstanzlichen, ihrer Anlage
nach vorherrschend staatlichen Verwaltung. Von da ab
drang das Prinzip der gemeindlichen Selbstverwaltung
in die Gesetzgebung mehr und mehr durch (Sonnenkalb
8 10. So wurde schon im Jahre 1863 durch das Gesetz
vom 16. März, das später durch die St.O. vom 10. Juni 1897