Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

96 Die Organisation des Staates. g 36 
Schadens verlangen; der Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren 1). Keine Anwendung 
findet das Gesetz auf Beamte, die auf Bezug von Gebühren angewiesen sind. 
§ 36. Die Rechte der Beamten. I. Mit der Anstellung erlangt der Beamte außer 
einem Anspruch auf besonderen strafrechtlichen Schutz in seiner dienstlichen Tätigkeit 
(StrGB. § 113, 114, 196) und auf den ihm nach seiner Stellung zukommenden 
Titel — eine Rangordnung der Beamten besteht nicht; über die Verleihung von 
Titeln oben S. 45 — ein Recht auf das mit der Stelle verbundene Dienst- 
einkommen, Gehalt. Zwecks einheitlicher und übersichtlicher Regelung der 
Beamtengehalte ist in beiden Staaten eine Gehaltsordnung — in Lübeck „Beamten- 
besoldungsetat“ — mit Einreihung der Beamtenstellen in Gehaltsklassen aufgestellt 2), 
die neben den Bestimmungen des Beamtengesetzes für die Gehaltsansprüche maß- 
gebend ist. Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt monatlich im voraus. Alterszulagen 
treten in Bremen, wenn ihre Zahl 5 oder mehr beträgt, nach je 3 Jahren, sonst nach 
je 5 Jahren ein, in Lübeck nach je 3 Jahren. Der Senat kann einen Beamten bei 
der Anstellung im Interesse des Dienstes auf Antrag der vorgesetzten Behörde in 
eine höhere Altersklasse eintreten lassen; dies ist in der Anstellungsurkunde zu ver- 
merken. In Lübeck kann der Senat auch nach der Anstellung mit Genehmigung des 
Bürgerausschusses die Versetzung in eine höhere Altersklasse beschließen; in Bremen 
ist dazu die Genehmigung der Bürgerschaft erforderlich 5). 
Außer dem Gehalt kommen als Diensteinkommen noch Nebenbezüge, 
Gewährung einer Dienstwohnung, von freier Station, Dienstkleidung u. a. in Be- 
tracht"). Ein Wohnungsgeldzuschuß wird im allgemeinen nicht gewährt. Ueber Ge- 
währung von Tagegeldern für Dienstreisen und Umzugskosten fehlen allgemeine 
Vorschriften 5ö). Ein Recht auf Wartegeld in Höhe von ½ seines Diensteinkom- 
mens hat der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte (Näheres Brem. B. 
& 36 f.; Lüb. BG. 9 29 f.). 
II. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch des Beamten 
auf Lebensunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Anspruch auf Ruhe- 
gehalt, Pension fort. Ruhegehaltsberechtigt sind in Bre- 
1) Die Sonderbestimmung des Lüb. AG. zur GBO. v. 18. Dez. 1899 § 3, wonach die Grund- 
buchbeamten dem Staate nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden ersatzpflichtig 
sind, ist in Kraft geblieben. — Ferner eine gleiche Sonderbestimmung über die Ersatzpflicht des 
Berufsvormundes in Lüb. Ges. v. 7. Febr. 1912, 3 5. 
2) In Bremen zuerst 1912, abgedruckt Verh. 1912, S. 620 f.; sie beschränkt sich nicht auf 
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. — In Lübeck wurde zuerst 1892 ein Beamtenbesoldungs- 
etat aufgestellt (II, S. 543 f.), jetzt gilt der v. 18. Febr. 1911 (S. 38 f.); daneben ein besonderer 
Besoldungsetat für die Beamten der Lüb. Zollverwaltung: jetzt v. 24. Nov. 1909 (S. 311 f.). 
— In Hamburg ist eine „Gehaltsordnung“ jetzt v. 19. Juni 1912 als Gesetz erlassen. 
3) Brem. BG. F 18, 19 und Gehaltsordnung v. 1912; ferner wegen Anrechnung der Militär- 
dienstzeit bei Militäranwärtern: Ges. v. 29. April 1910 (S. 111) und V. v. 24. Aug. 1911 (S. 
153). — Lüb. BG. § 15; Beamtenbesoldungsetat v. 1911 Vorbem. Z. 1 (S. 39). Von dieser 
Verleihung eines höheren Besoldungs dienstalters ist die Berechnung des Pensions- 
dienstalters zu unterscheiden: unten II; HG. 1912, n. 152. 
4) Ueber Dienstwohnungen und ihre Anrechnung auf Gehalt und Pension: Brem. B. 
* 20, 48, Abs. 3 in der Fassung des Ges. v. 28. Nov. 1909 (S. 337). Bestimmungen über Lie- 
ferung von Beleuchtung und Feuerung in Dienstwohnungen: Brem. Verh. 1909, S. 700 f. — 
Für Lübeck: BG. 5 20; Vorb. zum Besoldungsetat 1911, Z. 3; Pensionsges. § 7; über Dienst- 
wohnungen und Mietentschädigungen der Direktoren und Lehrer: Unterrichtsges. v. 17. Okt. 1885, 
Art. 99—101 (I, S. 504). 
5) Jedoch in Lübeck über Tagegelder und Reisekosten der Richter, Gerichtsbeamten und 
Staatsanwälte: Ges. v. 21. April 1879 (I, S. 319).
	        
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