96 Die Organisation des Staates. g 36
Schadens verlangen; der Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren 1). Keine Anwendung
findet das Gesetz auf Beamte, die auf Bezug von Gebühren angewiesen sind.
§ 36. Die Rechte der Beamten. I. Mit der Anstellung erlangt der Beamte außer
einem Anspruch auf besonderen strafrechtlichen Schutz in seiner dienstlichen Tätigkeit
(StrGB. § 113, 114, 196) und auf den ihm nach seiner Stellung zukommenden
Titel — eine Rangordnung der Beamten besteht nicht; über die Verleihung von
Titeln oben S. 45 — ein Recht auf das mit der Stelle verbundene Dienst-
einkommen, Gehalt. Zwecks einheitlicher und übersichtlicher Regelung der
Beamtengehalte ist in beiden Staaten eine Gehaltsordnung — in Lübeck „Beamten-
besoldungsetat“ — mit Einreihung der Beamtenstellen in Gehaltsklassen aufgestellt 2),
die neben den Bestimmungen des Beamtengesetzes für die Gehaltsansprüche maß-
gebend ist. Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt monatlich im voraus. Alterszulagen
treten in Bremen, wenn ihre Zahl 5 oder mehr beträgt, nach je 3 Jahren, sonst nach
je 5 Jahren ein, in Lübeck nach je 3 Jahren. Der Senat kann einen Beamten bei
der Anstellung im Interesse des Dienstes auf Antrag der vorgesetzten Behörde in
eine höhere Altersklasse eintreten lassen; dies ist in der Anstellungsurkunde zu ver-
merken. In Lübeck kann der Senat auch nach der Anstellung mit Genehmigung des
Bürgerausschusses die Versetzung in eine höhere Altersklasse beschließen; in Bremen
ist dazu die Genehmigung der Bürgerschaft erforderlich 5).
Außer dem Gehalt kommen als Diensteinkommen noch Nebenbezüge,
Gewährung einer Dienstwohnung, von freier Station, Dienstkleidung u. a. in Be-
tracht"). Ein Wohnungsgeldzuschuß wird im allgemeinen nicht gewährt. Ueber Ge-
währung von Tagegeldern für Dienstreisen und Umzugskosten fehlen allgemeine
Vorschriften 5ö). Ein Recht auf Wartegeld in Höhe von ½ seines Diensteinkom-
mens hat der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte (Näheres Brem. B.
& 36 f.; Lüb. BG. 9 29 f.).
II. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch des Beamten
auf Lebensunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Anspruch auf Ruhe-
gehalt, Pension fort. Ruhegehaltsberechtigt sind in Bre-
1) Die Sonderbestimmung des Lüb. AG. zur GBO. v. 18. Dez. 1899 § 3, wonach die Grund-
buchbeamten dem Staate nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden ersatzpflichtig
sind, ist in Kraft geblieben. — Ferner eine gleiche Sonderbestimmung über die Ersatzpflicht des
Berufsvormundes in Lüb. Ges. v. 7. Febr. 1912, 3 5.
2) In Bremen zuerst 1912, abgedruckt Verh. 1912, S. 620 f.; sie beschränkt sich nicht auf
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. — In Lübeck wurde zuerst 1892 ein Beamtenbesoldungs-
etat aufgestellt (II, S. 543 f.), jetzt gilt der v. 18. Febr. 1911 (S. 38 f.); daneben ein besonderer
Besoldungsetat für die Beamten der Lüb. Zollverwaltung: jetzt v. 24. Nov. 1909 (S. 311 f.).
— In Hamburg ist eine „Gehaltsordnung“ jetzt v. 19. Juni 1912 als Gesetz erlassen.
3) Brem. BG. F 18, 19 und Gehaltsordnung v. 1912; ferner wegen Anrechnung der Militär-
dienstzeit bei Militäranwärtern: Ges. v. 29. April 1910 (S. 111) und V. v. 24. Aug. 1911 (S.
153). — Lüb. BG. § 15; Beamtenbesoldungsetat v. 1911 Vorbem. Z. 1 (S. 39). Von dieser
Verleihung eines höheren Besoldungs dienstalters ist die Berechnung des Pensions-
dienstalters zu unterscheiden: unten II; HG. 1912, n. 152.
4) Ueber Dienstwohnungen und ihre Anrechnung auf Gehalt und Pension: Brem. B.
* 20, 48, Abs. 3 in der Fassung des Ges. v. 28. Nov. 1909 (S. 337). Bestimmungen über Lie-
ferung von Beleuchtung und Feuerung in Dienstwohnungen: Brem. Verh. 1909, S. 700 f. —
Für Lübeck: BG. 5 20; Vorb. zum Besoldungsetat 1911, Z. 3; Pensionsges. § 7; über Dienst-
wohnungen und Mietentschädigungen der Direktoren und Lehrer: Unterrichtsges. v. 17. Okt. 1885,
Art. 99—101 (I, S. 504).
5) Jedoch in Lübeck über Tagegelder und Reisekosten der Richter, Gerichtsbeamten und
Staatsanwälte: Ges. v. 21. April 1879 (I, S. 319).