837 Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. 101
Für die Beurteilung des Gerichts sind die Entscheidungen der zuständigen Ver-
waltungsbehörden und Disziplinargerichte über Dienstentlassung oder Versetzung
in den Ruhestand als bindend zugrunde zu legen. Dagegen haben die Gerichte zu
prüfen, ob die Entlassung oder Pensionierung in den gesetzlichen Formen erfolgte
und ob und in welcher Höhe danach ein Anspruch auf Pension oder Gehalt besteht 1).
Keinen klagbaren Anspruch hat der Beamte auf Beschäftigung in bestimmter Stelle,
auf Uebertragung eines ihm zugesicherten Amtes oder andere öffentlich-rechtlicher
Leistungen 2).
Die Ansprüche auf Pension und Gehalt, sowie die Pensionsansprüche der Witwen
und Waisen sind reichsgesetzlich (Z PO. 5 850) bis zum Betrage von 1500 Mk. der
Pfändung entzogen, von dem Mehrbetrage ist der dritte Teil pfändbar. Die Ab-
tretung und Verpfändung der Ansprüche ist damit in gleicher Weise beschränkt (BGB-
§400, 1274) 2). Von der reichsgesetzlich gegebenen Möglichkeit, die Uebertragbarkeit
dieser Ansprüche noch weiter zu beschränken (EG. z. BG#B. Art. 81), hat Bremen Ge-
brauch gemacht durch die Bestimmung, daß der Anspruch auf Witwen= und Waisen-
geld überhaupt weder abgetreten noch verpfändet werden kann, womit auch seine
Pfändung ganz ausgeschlossen ist (Brem. G. v. 23. März 1909 § 6; ZPO. § 851).
d 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. I. 1. Ver-
setzung in ein anderes,, seiner Berufsbildung und bisherigen Stellung
entsprechendes Amt ohne Schmälerung des Diensteinkommens muß sich jeder
Beamte gefallen lassen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, worüber der
Senat entscheidet (Brem. BG. § 33, Lüb. BG. F 28; für Richter die Sonderbestim-
mung im GV. J 8). Ueber Strafversetzung oben § 35 I1 2.
2. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand — Stellung
zur Disposition — unter Belassung von ½ des Gehaltes als Wartegeld muß sich
jeder Beamte gefallen lassen, wenn das von ihm verwaltete Amt entbehrlich wird.
Beamte der Staatsanwaltschaft können auch sonst im Interesse des Dienstes vom
Senat jederzeit in einstweiligen Ruhestand versetzt werden (oben § 30 V.). Auch der
zur Disposition gestellte Beamte bleibt Beamter und unterliegt den Pflichten eines
solchen (Näheres Brem. BG. § 34 ff.; Lüb. BG. F 29 ff.).
3. Vorläufige Dienstentlassung — Suspension — erfolgt als
provisorische Maßregel bei erschütterter Vertrauenswürdigkeit eines Beamten. Sie
tritt ein 4): a) kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver-
1) So ausdrücklich RBG. 155 und wegen der Versetzung in den Ruhestand Brem. B.
#§ 42, wonach der Rechtsweg offen steht, „wenn der in Ruhestand versetzte Beamte durch die in
betreff des Ruhegehaltes getroffene Verfügung in seinen Rechten sich beeinträchtigt glaubt".
Darnach entscheidet der Senat endgültig darüber, ob der Beamte dienstunfähig ist; dagegen unter-
liegt der Nachprüfung des Gerichtes z. B. die Frage, ob er sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung
des Dienstes zugezogen hat und daher auch ohne die Wartezeit einen Pensionsanspruch hat: So
RG. Bd. 74, S. 92 f., RG. Bd. 82, S. 259. Ferner HG#. 1905, n. 110, 166; 1906, n. 72.
2) HGB. 1889, n. 75 (kein Anspruch auf Fortgeltung der bei der Anstellung bestehenden
Pflichten); 1902, n. 83; 1903, n. 73. RG. Bd. 53, S. 429. Ueber die Frage, ob der Staat an dem
nicht pfändbaren Teil des Gehaltes ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann (bejaht): H#G.
„n. 34.
3) Die anderweitige Bestimmung des Brem. BG. 8 21 ist aufgehoben durch Brem. Ges.
v. 18. Juli 1899, Art. 6 (S. 115).
i Brem. BG. §. 126 f.; Lüb. BG. F/ 80 f. Die Bestimmungen entsprechen denen des RBG.