Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

837 Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. 101 
  
Für die Beurteilung des Gerichts sind die Entscheidungen der zuständigen Ver- 
waltungsbehörden und Disziplinargerichte über Dienstentlassung oder Versetzung 
in den Ruhestand als bindend zugrunde zu legen. Dagegen haben die Gerichte zu 
prüfen, ob die Entlassung oder Pensionierung in den gesetzlichen Formen erfolgte 
und ob und in welcher Höhe danach ein Anspruch auf Pension oder Gehalt besteht 1). 
Keinen klagbaren Anspruch hat der Beamte auf Beschäftigung in bestimmter Stelle, 
auf Uebertragung eines ihm zugesicherten Amtes oder andere öffentlich-rechtlicher 
Leistungen 2). 
Die Ansprüche auf Pension und Gehalt, sowie die Pensionsansprüche der Witwen 
und Waisen sind reichsgesetzlich (Z PO. 5 850) bis zum Betrage von 1500 Mk. der 
Pfändung entzogen, von dem Mehrbetrage ist der dritte Teil pfändbar. Die Ab- 
tretung und Verpfändung der Ansprüche ist damit in gleicher Weise beschränkt (BGB- 
§400, 1274) 2). Von der reichsgesetzlich gegebenen Möglichkeit, die Uebertragbarkeit 
dieser Ansprüche noch weiter zu beschränken (EG. z. BG#B. Art. 81), hat Bremen Ge- 
brauch gemacht durch die Bestimmung, daß der Anspruch auf Witwen= und Waisen- 
geld überhaupt weder abgetreten noch verpfändet werden kann, womit auch seine 
Pfändung ganz ausgeschlossen ist (Brem. G. v. 23. März 1909 § 6; ZPO. § 851). 
d 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. I. 1. Ver- 
setzung in ein anderes,, seiner Berufsbildung und bisherigen Stellung 
entsprechendes Amt ohne Schmälerung des Diensteinkommens muß sich jeder 
Beamte gefallen lassen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, worüber der 
Senat entscheidet (Brem. BG. § 33, Lüb. BG. F 28; für Richter die Sonderbestim- 
mung im GV. J 8). Ueber Strafversetzung oben § 35 I1 2. 
2. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand — Stellung 
zur Disposition — unter Belassung von ½ des Gehaltes als Wartegeld muß sich 
jeder Beamte gefallen lassen, wenn das von ihm verwaltete Amt entbehrlich wird. 
Beamte der Staatsanwaltschaft können auch sonst im Interesse des Dienstes vom 
Senat jederzeit in einstweiligen Ruhestand versetzt werden (oben § 30 V.). Auch der 
zur Disposition gestellte Beamte bleibt Beamter und unterliegt den Pflichten eines 
solchen (Näheres Brem. BG. § 34 ff.; Lüb. BG. F 29 ff.). 
3. Vorläufige Dienstentlassung — Suspension — erfolgt als 
provisorische Maßregel bei erschütterter Vertrauenswürdigkeit eines Beamten. Sie 
tritt ein 4): a) kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver- 
1) So ausdrücklich RBG. 155 und wegen der Versetzung in den Ruhestand Brem. B. 
#§ 42, wonach der Rechtsweg offen steht, „wenn der in Ruhestand versetzte Beamte durch die in 
betreff des Ruhegehaltes getroffene Verfügung in seinen Rechten sich beeinträchtigt glaubt". 
Darnach entscheidet der Senat endgültig darüber, ob der Beamte dienstunfähig ist; dagegen unter- 
liegt der Nachprüfung des Gerichtes z. B. die Frage, ob er sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung 
des Dienstes zugezogen hat und daher auch ohne die Wartezeit einen Pensionsanspruch hat: So 
RG. Bd. 74, S. 92 f., RG. Bd. 82, S. 259. Ferner HG#. 1905, n. 110, 166; 1906, n. 72. 
2) HGB. 1889, n. 75 (kein Anspruch auf Fortgeltung der bei der Anstellung bestehenden 
Pflichten); 1902, n. 83; 1903, n. 73. RG. Bd. 53, S. 429. Ueber die Frage, ob der Staat an dem 
nicht pfändbaren Teil des Gehaltes ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann (bejaht): H#G. 
„n. 34. 
3) Die anderweitige Bestimmung des Brem. BG. 8 21 ist aufgehoben durch Brem. Ges. 
v. 18. Juli 1899, Art. 6 (S. 115). 
i Brem. BG. §. 126 f.; Lüb. BG. F/ 80 f. Die Bestimmungen entsprechen denen des RBG.
	        
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